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Sozialrecht – Krankengeld trotz verspäteter AU-Bescheinigung

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Die Verweigerung der Zahlung von Krankengeld durch die gesetzlichen Krankenkassen hat in der Vergangenheit zu einer Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und den §46 Sozialgesetzbuch (SGB) V geändert. Damit wollte der Gesetzgeber häufig entstehende zeitliche Lücken in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit schließen. Dieser Gesetzeszweck ist jedoch nur zum Teil gelungen. Nach wie vor entstehen zeitliche Lücken in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die vor allem zu Lasten der Versicherten gehen.

Nunmehr hat das Sozialgericht Detmold (SG) mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.11.2017, Az. - S 5 KR 266/17-, die Rechtsprechung zum Krankengeld bei verspäteter Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortentwickelt:

„(…) Die Krankenkasse kann sich daher nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 RBSGE 95, 219-232, SozR4-2500 § 46 Nr. 1). (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Das Urteil ist die Fortentwicklung der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Die Krankenkasse hatte im vorliegenden Fall die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arzt delegiert und diesem u. a. Freiumschläge zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden dem Versicherten nicht ausgehändigt, sondern direkt vom Arzt an die Krankenkasse versandt. Grundsätzlich hat der Versicherte für die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Eine Verletzung der Obliegenheit des Versicherten kann nach Ansicht des SG jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Arzt aufgrund eines Organisationsmangels in seiner Praxis die Bescheinigung zu spät weiterleitet und damit die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V überschritten wird.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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