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Sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern nicht ohne Anwalt bewerten – hier SEM-Berater

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Die Frage nach dem sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern ist ein immer wiederkehrender Streitpunkt zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (sowohl hinsichtlich der Clearingstelle als auch bei Betriebsprüfungen) und der täglichen Praxis in der Wirtschaft. In der Praxis wird regelmäßig auf die bestehende Gewerbeanmeldung und das Vorhandensein weiterer Auftraggeber abgestellt. Dies ist nach einhelliger Meinung aller Fachgremien jedoch nicht ausreichend, um den sozialrechtlichen Status zu bestimmen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten und eine Gesamtbewertung vorzunehmen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 14.08.2019 – L 9 KR 364/16 – entschieden: 

„(…) Des Weiteren ist der Kläger nicht allein deshalb in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, weil die Mitarbeiterschulungen in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) stattfanden. Als lediglich äußerer Umstand rechtfertigt die bloße Anwesenheit des Auftragnehmers in den Räumen des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages für sich genommen nicht die Annahme der Eingebundenheit in die betriebliche Organisation (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014, B 12 R 13/13 RRn. 33, juris). (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der SEM-Berater berät Unternehmen, wie sie im Internet mit bezahlten Anzeigen für ihr Unternehmen werben können. Die Deutsche Rentenversicherung hat – wie regelmäßig – argumentiert: Das Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf den Ort sowie Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Der Auftragnehmer sei in der Disposition seiner Arbeitszeit keineswegs frei, denn es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Er unterliege daher bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht des Auftraggebers und sei in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Diese Argumentation lässt unbeachtet, dass es aus der Natur der Sache heraus notwendig ist, zunächst Informationen des Auftraggebers einzuholen und Absprachen zur Weiterentwicklung des Projektes zu treffen. Dies wurde vom LSG bestätigt. Danach wird bewertet, ob die Absprachen der Vorbereitung der Leistung des Auftragnehmers oder inhaltlichen Weisungen entsprechen. Maßgeblich ist u. a., welcher Entscheidungsspielraum dem Auftragnehmer verbleibt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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