Sozialversicherung bei Entsendeten - die E 101 Bescheinigung

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Vor allem durch zahlreiche Vorgaben auf europäischer Ebene wird das grenzüberschreitende Handeln immer einfacher. So schützen zum Beispiel die Grundfreiheiten der EU die grenzüberschreitende Arbeitsleistung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU.

Arbeitet man in einem anderen Land, so gelten grundsätzlich die dortigen Gesetze über die soziale Sicherheit. Dies gilt auch, wenn man täglich nur zum Arbeiten die Grenze überquert. Etwas anderes gilt bei den sogenannten Entsendeten und den Selbstständigen, die nur kurzfristig die Grenze überqueren.

Entsendete sind Arbeitnehmer die von ihrem Betrieb in ein anderes Land geschickt werden um dort einige Zeit zu arbeiten. Für diese Personen gilt das oben gesagte nicht - sie unterliegen dem sozialen Schutz in dem Land, wo sie eigentlich arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Auslandseinsatzes eine Dauer von 12 Monaten nicht überschreitet.

Für den Auslandseinsatz im EU-Raum braucht der Arbeitnehmer allerdings die Bescheinigung E 101. Diese bescheinigt, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem Recht seines eigentlichen Landes unterliegt. Hat ein deutscher Arbeitnehmer diese Bescheinigung bleibt er also weiterhin in Deutschland sozial versichert. Der Arbeitgeber beantragt dieses Formular bei der gesetzlichen Krankenkasse (Selbstständige bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger). Man erhält die E 101-Bescheinigung nur auf Antrag.

Hat man sie erhalten, so werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin im eigentlichen Arbeitsland gezahlt. Legt man diese E 101-Bescheinigung vor, macht sich der Arbeitgeber nicht wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar.

Weitere Infos unter www.DieOnlineKanzlei.de.

Rechtsanwalt Borth


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