Spannungsverhältnis Unterhalt und Altersvorsorge

  • 3 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Auch Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte dürfen für ihr Alter finanziell vorsorgen. Der Staat selbst animiert die Beschäftigten, neben der primären Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung) privat zusätzlich Altersvorsorge zu betreiben. Diese private Altersvorsorge als zweite Säule neben der primären Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung) wird als sekundäre Altersvorsorge bezeichnet.

1. Zulässige Altersvorsorge

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Beschäftigte, auch Beamte, neben der primären Altersvorsorge weitere 4 % ihres Bruttoeinkommens als zweite Säule für die Altersvorsorge einsetzen, sodass sich die Gesamtversorgung für das Alter auf 24 % des Bruttoerwerbseinkommens insgesamt erhöht. Ausnahmen davon gelten nur, wenn die betreffende Person bereits anderweitig für ihr Alter ausreichend finanziell abgesichert ist. Liegt der Rentenbeitrag unter 20 %, verbleibt es nach der BGH-Rechtsprechung dennoch bei einer Gesamtaltersversorgung von 24 % des Bruttoeinkommens, da der BGH diesen Wert unabhängig von der aktuellen Höhe des jährlich schwankenden Rentenbeitrags festgeschrieben hat.

Als Zusatzversorgung im Rahmen der sekundären Altersvorsorge werden betriebliche Zusatzversorgungen bzw. die des öffentlichen Dienstes anerkannt, Direktversicherungen (auch wenn es sich hierbei um Kapitallebensversicherungen handelt), Tilgungen von Immobilienschulden, Wertpapiere, Fonds, Sparguthaben und auch Gehaltsabtretungen zu Altersvorsorge.

Der Anerkennung als Altersvorsorge steht nicht entgegen, dass es sich bei den vorgenannten Modellen oftmals auch um einseitige Vermögensbildung handelt, da diese Art von Altersvorsorge eine wirksame Form der Altersvorsorge darstellt.

2. Altersvorsorge im Mangelfall

Von einem Mangelfall wird im Unterhaltsrecht dann gesprochen, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm zustehenden notwendigen Selbstbehalts nicht in der Lage ist, aus seinem (zu geringen) Einkommen den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise zu decken.
 
Trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, weil er Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind schuldet und aufgrund seines zu geringen Einkommens noch nicht einmal diesen Mindestunterhalt sicherstellen kann, dann sind jedoch in diesem Falle die Aufwendungen in Höhe dieser weiteren 4 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, die er für seine zusätzliche Altersversorgung hat, bei der Unterhaltsberechnung nicht einkommensmindernd vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen. 

In seiner Entscheidung vom 30.01.2013 hat der XII. Zivilsenat des BGH im Verfahren XII ZR 158/10 ausgeführt, dass die Sicherstellung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes absoluten Vorrang habe vor dem Interesse des Unterhaltspflichtigen, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Würde das Kind nämlich nicht den Mindestunterhalt erhalten, sei es auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen, was nicht hinzunehmen sei. Verlange man andererseits vom Unterhaltspflichtigen lediglich für eine gewisse Zeit auf seine zusätzliche Altersvorsorge zu verzichten, führe dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Unterhaltspflichtige seinerseits im Alter sozialleistungsbedürftig werde.

Dieselbe Rechtsauffassung vertrat der BGH in dieser Entscheidung auch zur Berücksichtigungsfähigkeit einer privaten Zusatzkrankenversicherung bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners.
 
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsschuldner selbstverständlich weiterhin die Verträge für die zusätzliche Altersvorsorge oder die private Zusatzkrankenversicherung aufrechterhalten kann, er muss sie nicht zwangsläufig kündigen oder stilllegen. Die obige Rechtsprechung hat nur zur Folge, dass die monatlichen Beiträge die der Unterhaltspflichtige für eine derartige Altersvorsorge oder Zusatzkrankenversicherung ausgibt, nicht einkommensmindernd bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können. Wenn es sich der Unterhaltsschuldner finanziell leisten kann und will, neben der Zahlung des Mindestunterhalts diese Beiträge für die Altersvorsorge bzw. Zusatzkrankenversicherung weiterhin abzuführen, kann er dies selbstverständlich tun und so für sein Alter vorsorgen, wenngleich die Ausgaben, die der Unterhaltsschuldner dafür hat, unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden.
 
In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema