Sparkasse: mehrere Entgeltklauseln unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat am 12.09.2017 entschieden (Az. XI ZR 590/15), dass mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind. Diese Klauseln dürfen nun nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Wie kam es zu dem Urteil?

Für viele Verbraucher erscheint ein Rechtsstreit mit der eigenen Bank wegen einer Gebühr von wenigen Euros nicht allzu verlockend. Deshalb gibt es in Deutschland sogenannte Verbraucherschutzvereine, welche Klagen gegen Banken erheben dürfen, um unwirksame Klauseln bekämpfen zu können.

Das ist die Vorgehensweise in diesem Verfahren. Ein Verbraucherschutzverein hatte zunächst vor dem Landgericht Freiburg gegen die Verwendung von insgesamt 8 Klauseln geklagt. Dort hat der Verbraucherschutzverein auch überwiegend Recht bekommen. In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde der Klage sogar insgesamt stattgegeben. Dagegen wollte sich die betroffene Sparkasse mit dem Gang vor dem Bundesgerichtshof wehren. Die Richter am Bundesgerichtshof erklärten jedoch alle angegriffenen Klauseln für unwirksam.

Um welche Klauseln handelt es sich genau?

Die Sparkasse benutzte verschiedene Klauseln, um bestimmte Arbeitsschritte in Rechnung zu stellen. Dabei wurden fünf Euro in Rechnung gestellt, wenn die Sparkasse

  • über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift bei Postversand informierte,
  • über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigung bzw. Abbuchungslastschrift wegen mangelnder Deckung des Kontos unterrichtete,
  • über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages aufgrund mangelnder Kontodeckung informierte,
  • eine Wertpapierorder strich oder änderte.

Weitere Gebühren fielen an, wenn

  • ein Dauerauftrag geändert oder gelöscht wurde (Entgelt: zwei Euro; Verwendung bis zum 01.07.2013),
  • ein Pfändungsschutzkonto geführt wurde (monatlich sieben Euro; Verwendung bis zum 13.12.2012).

Können Betroffene ihr Geld zurückverlangen?

Es dürfte juristisch betrachtet tatsächlich möglich sein, die aufgrund der Klauseln erhobenen Gebühren zurückzuverlangen. Dazu sollten Betroffene jedoch die konkreten Klauseln der eigenen Sparkasse mit denen des BGH-Urteils abgleichen. Bei identischer Ausgestaltung kann sich der Betroffene mit einer Forderung an die Bank wenden, dass diese die erhobenen Entgelte wieder gutschreibt.


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