Sparkassen müssen Zinsen in vierstelliger Höhe nachzahlen

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S-Prämiensparen-flexibel betroffen

Viele ostdeutsche Sparkassen haben ihre Kunden vor Kurzem schon einmal dadurch verärgert, dass sie die rentablen Sparverträge S-Prämiensparen-flexibel gekündigt haben, weil ihnen der Bonuszins zu teuer geworden ist. 

Sparkassen haben den Zinssatz nicht rechtmäßig angepasst

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen in Zusammenarbeit mit mir und zwei Finanzsachverständigen nun herausgefunden hat, haben die Sparkassen auch noch zu wenig Zinsen gezahlt. Die Sparverträge haben neben einem Bonuszins einen variablen Sparzins, dessen Höhe die Sparkassen durch Veröffentlichung im Preisaushang bestimmen konnten. Wann und in welcher Weise der Sparzins an die Marktzinsen angepasst werden muss, ist nirgends geregelt. 

BGH stellte 2004 die Rechtswidrigkeit von fehlenden Regeln für die Zinsanpassung fest

Im Jahr 2004 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es rechtswidrig ist, dass die Banken den Zinssatz nach freiem Gutdünken ändern können. Bei einer variablen Verzinsung müssen für das Sparprodukt passende Kriterien für die Zinsanpassung festgelegt werden, anhand derer die Bankkunden nachvollziehen können, ob die Bank den variablen Sparzins korrekt anpasst. 

Sparkassen haben nachteilige Zinsanpassungsklauseln bestimmt

Die Sparkassen haben daraufhin intern unterschiedliche Regeln für die Anpassung des Sparzinses festgelegt. Allen ist gemeinsam, dass sie verbraucherunfreundlich sind. Obwohl es sich bei den S-Prämiensparen-flexibel um langfristige Sparverträge handelt, haben die Sparkassen einen Referenzzins bestimmt, der auch kurzfristige Spareinlagen berücksichtigt. Hierdurch werden fallende Zinsen schneller an die Sparer weitergegeben. Außerdem wird das zu Anfang des Sparvertrages herrschende Verhältnis zwischen dem Sparzins und dem Marktzins nicht eingehalten. 

Meiner Ansicht nach sind die Zinsanpassungskriterien nicht interessengerecht. Da es sich um langfristige Sparverträge handelt, darf sich der Referenzzins auch nur nach langfristigen Einlagen richten. Außerdem muss jede Änderung des Referenzzinses zu einer Änderung des Sparzinses führen. Schließlich muss der Abstand zwischen anfänglichem Sparzins und Referenzzins gewahrt werden, damit im Verhältnis zum Marktzins aus einem gut verzinsten Sparvertrag kein schlecht verzinster Sparvertrag werden kann.

Bank sollte aufgefordert werden, die Sparverträge neu abzurechnen

Betroffene Sparer sollten ihre Bank auffordern, die Sparverträge innerhalb eines Monats nach folgenden Kriterien neu abzurechnen:

  • mit den Umlaufrenditen öffentlicher Pfandbriefe mit einer Laufzeit von 10 Jahren als Referenzzinssatz (WX4271)
  • monatliche Anpassung des Sparzinses
  • ohne Schwelle
  • Einhaltung des relativen Abstandes zwischen Sparzins und Referenzzinssatz zu Beginn des Sparvertrages

Falls die Bank der Aufforderung nicht nachkommt, ist es erforderlich, eine Klage auf Neuabrechnung des Sparvertrages zu erheben. Möglicherweise gibt es hierfür keinen Rechtsschutz, weil es rechtlich um eine Ergänzung des Sparvertrages mit einer Zinsanpassungsklausel geht und es deshalb an einem Pflichtverstoß der Bank als notwendige Voraussetzung für den Rechtsschutz fehlt. Eventuell besteht auch deshalb kein Anspruch auf Rechtsschutz, weil der Sparvertrag vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden ist.

Nachforderung kann fast 7.000 EUR ausmachen

Je nach Höhe der Sparrate führt eine solche Zinsanpassung zu einem Nachzahlungsanspruch von mehreren Tausend Euro. Bei einem Ende 2001 abgeschlossenen Sparvertrag mit einer Sparrate von 255 Euro ergibt sich z. B. eine Nachforderung von ca. 6.700 Euro. Es lohnt sich daher, den Anspruch geltend zu machen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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