Sparkassen: Bei Prämiensparvertrag höhere Zinsen nachfordern!

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Seit dem Jahr 1994 haben fast alle Sparkassen sogenannte Prämiensparverträge mit den Kunden abgeschlossen.

In den dazu verwendeten "Bedingungen für den Sparverkehr" wurde vereinbart:

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % monatlich verzinst".

Dort heißt es weiter:

"Soweit nichts anderes vereinbart wird, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Der klagende Verbraucherschutzverband hat eine sogenannte Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse erhoben.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 22. April 2020 im Wesentlichen zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes entschieden.

Nachdem beide Streitparteien Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt haben, gibt es eine Teilentscheidung zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes und wegen der Zinsberechnung eine Rückverweisung an das Oberlandesgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die angegriffenen Zinsklausel in Bezug auf die Variabilität der Zinsen unwirksam ist. vgl. BGH Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20

Bei Prämiensparverträgen darf also eine Zinsanpassung nur monatlich und nur unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinses zum Referenzzinssatz erfolgen. Das meint also, daß ein vorteilhafter und überdurchschnittlich hoher Zins bei Vertragsschluss auch später über-durchschnittlich hoch bleiben muß. Das gilt auch dann, wenn der Zinssatz nach untern verändert wird.

Der Anspruch der Sparer auf Nachberechnung der zu geringen Zinsgutschriften wird erst fällig mit Ende des Prämiensparvertrages. Erst dann beginnt die Verjährung des Anspruches.

Jetzt können Sie also eine Neuberechnung der Zinsen von ihrer Sparkasse nachfordern!

Wir erledigen das für Sie!


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