Sparpiloten-Betrug: Was können Anleger tun? Banken im Fokus! Anwälte informieren!

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Beim Portal Sparpiloten.ch dürften etliche Anleger aus Deutschland auf den mutmaßlichen Betrug herein gefallen sein, wie sich inzwischen heraus stellt. So hatte Sparpiloten den Anlegern z.B. Zinsen von über 2,5 % für ein einjähriges Festgeld versprochen und dabei schöne Fotos von Banken gezeigt, mit denen man angeblich zusammen arbeiten würde. 

Inzwischen zeigt sich leider, dass die Anleger hier einem betrügerischen Anbieter auf den "Leim" gegangen sind, denn die Anlegergelder wurden offensichtlich überhaupt nicht angelegt, sondern gleich von den Tätern veruntreut, gemachte Angaben wie die, dass eine Einlagensicherung für die bei Sparpiloten angelegten Gelder bestehen würde, waren offensichtlich frei erfunden, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Anleger hinweist.

Es stellt sich somit für Anleger die Frage, ob sie bei Sparpiloten, bei denen die Verantwortlichen sowieso mit Tarnnamen gearbeitet haben dürften, oder bei der ebenfalls genannten Elektronik Services AG noch Gelder zurück erhalten können, denn bei den Firmenadressen handelte es sich um reine Büroservice-"Briefkasten"adressen.

Das Geld der Anleger landete dann anschließend bei einem anderen Empfänger bei der jeweiligen Bank.

Umso wichtiger ist daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner neben der Einleitung strafrechtlicher Schritte auch die Suche nach den sog. "tiefen Taschen", die sich in Betrugsfällen wie dem vorliegenden als besonders schwierig gestalten, weil die Täter gerade ihre Spuren verwischen wollen und vermutlich schon auf der Flucht sind.

Sparpiloten hatten offensichtlich bei diversen Banken in Europa wie z.B. Großbritannien und Schweden Konten eröffnet, auf die die Anleger dann Gelder einbezahlen sollten.

Dabei müssen Banken bei einer Kontoeröffnung den Kunden auch prüfen, bei Zweifeln z.B. bei der Identitätsprüfung/Geldwäscheprüfung, dürfen sie kein Konto eröffnen.

Bei Sparpiloten handelte es sich jedenfalls um einen betrügerischen Anbieter, der aus einem "Briefkasten" heraus agierte und offensichtlich müssen hierbei Gelder von Anlegern einbezahlt worden sein und auf den Konten von den Verantwortlichen dann gleich weiter geleitet worden sein, um sie veruntreuen zu können.

Diese könnte haftungsbegründend sein, eine Mithaftung der involvierten Banken könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner z.B. gem. § 826 BGB geprüft werden und in Betracht kommen.

Geklagt werden könnte dabei teilweise, auch wenn sich die Bank im EU-Ausland befand, in Deutschland, z.B. auch wegen des sog. Verbrauchergerichtsstandes.  

Eile könnte dabei teilweise bei Klagen gegen Banken aus dem EU-Ausland geboten sein, weil z.B. bei Banken aus UK, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, gem. Art. 6b ROM-II-Verordnung in Deutschland geklagt werden könnte, aber hier eine Übergangsverordnung bis 31.12.2020 gelten könnte. 

Rechtsschutzversicherte Anleger von Sparpiloten seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals Kostenschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Verfahren erteilen, Kanzleien wie Dr. Späth & Partner holen auch gerne eine kostenlose und unverbindliche Anfrage für den Anleger ein.

Geschädigte Anleger von "Sparpiloten" können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und somit mit Fällen wie dem gegenwärtigen bestens vertraut sind.




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