Was ist ein Speditionsvertrag? Und was regelt er?
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Der Speditionsvertrag: Definition
Der Speditionsvertrag ist eine eigene, dem Frachtvertrag jedoch ähnliche Vertragsart, die in § 453 HGB geregelt ist. Vertragspartner sind der Spediteur und der Versender (nicht Absender), die vereinbaren, dass der Spediteur im Rahmen einer Geschäftsbesorgung den Versand eines Gutes übernimmt gem. § 454 HGB.
Pflichten des Spediteurs
Die Pflichten des Spediteurs sind weitreichender als die eines Frachtführers: Er verpflichtet sich, den Versand komplett zu organisieren, d.h. er bestimmt die Beförderungsmittel, wählt die ausführenden Unternehmer (v.a. Frachtführer) aus und sorgt gegebenenfalls für eine angemessene Versicherung des Speditionsguts. Darüber hinaus ist er auch für die Verpackung und Verladung, die Kennzeichnung und die Zollbehandlung verantwortlich, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Sämtliche Verträge mit weiteren Unternehmen, die am Versand beteiligt sind, schließt er im eigenen Namen ab.
Als Faustregel zur Unterscheidung zwischen Frachtführer und Spediteur gilt: Frachtführer ist, wer das Gut selbst von A nach B transportiert - Spediteur ist, wer die übergeordnete Organisation des Transports übernimmt und dabei u.a. auch Frachtführer einsetzt.
Speditionspapiere, Vergütung und Selbsteintritt des Spediteurs
Der Versender muss dem Spediteur alle notwendigen Unterlagen und Informationen über das Transportgut geben und ihn gegebenenfalls auf Gefahrgut hinweisen, § 455 HGB. Wenn nicht vertraglich auch Verpackung und Kennzeichnung vom Spediteur übernommen wird, ist der Versender dafür verantwortlich.
Der Versender ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, die mit Übergabe des Transportgutes an den Frachtführer (!) fällig wird, § 457 HGB. Der Spediteur wird als Frachtführer und nicht als Spediteur behandelt, wenn er von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, d.h. selbst die Sendung von A nach B transportiert, oder wenn ein Festpreis für die Beförderung vereinbart wurde.
Haftung des Spediteurs
Im Übrigen haftet der Spediteur für Verlust oder Schäden an der Fracht nach §§ 461, 462 HGB, die bei ihm selbst oder im Rahmen des Transports durch Frachtführer o.a. entstehen. Wegen Forderungen, insbesondere auf Zahlung des Speditionsentgelts, hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut, für das die gleichen Vorschriften wie beim Frachtführerpfandrecht gelten.
(MIC)
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