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Spielplatzlärm ist hinzunehmen

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Nachdem es bereits in der Vergangenheit zu mehreren Entscheidungen gekommen ist, die besagen, dass Lärm, der von einem Kinderspielplatz ausgeht für Anwohner grundsätzlich hinzunehmen sei, hat nun auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 07.05.2013 (Aktenzeichen: VG 10 K 317.11 und VG 10 K 107.11) entschieden, dass Nachbarn zur Duldung etwaiger Belästigungen verpflichtet sind, weil Kinderlärm nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelte.

Vorliegend klagten mehrere Anwohner. Nach ihrer Ansicht werde der Spielplatz wegen seiner Größe und seiner attraktiven Ausstattung besonders intensiv und auch überörtlich genutzt. Einige der Spielgeräte seien besonders lärmintensiv. Das Fehlen von Toilettenanlagen bereite Probleme, und der Themenschwerpunkt „Cowboy und Indianer" animiere die Kinder dazu, kriegerische Auseinandersetzungen darzustellen. Die Wertminderung ihrer Grundstücke liege bei jeweils etwa 50.000,- Euro. In einem anderen Fall begehrte ein Kläger die Durchsetzung der Nutzungsbeschränkungen des Sportplatzes der Schule am Senefelderplatz.

Das Gericht wies die Klage ab. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar, so die Richter. Schädliche Umwelteinwirkungen seien vorliegend nicht gegeben, da darunter nur Geräusche fallen, die geeignet seien, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Belästigungen seien hier nicht festzustellen gewesen.

Im Fall des Kinderspielplatzes seien die Nachbarn zur Duldung der etwaigen Belästigungen aufgrund des Bundesimmisionschutzgesetzes verpflichtet. Eine Ausnahme vom Regelfall sei auch unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger im Verfahren gegen den Sportplatz unzulässige Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten gerügt habe, seien diese dem Beklagten nicht zuzurechnen. Nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung biete der Sportplatz keinen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung.



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