Sportgericht und/oder staatliches Gericht?

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Das für die Hessenligen und Verbandsligen des Hessischen-Fußball-Verbands e.V. (HFV) zuständige „Sportgericht der Verbandsligen“ hat den Trainer eines Fußballvereins mit dem Verbot einer Vereinstätigkeit für 3 Jahre belegt. Will sich der Trainer gegen diese weitreichende – einem Berufsverbot gleichkommende – verbandsrechtliche Maßnahme wenden und sie gerichtlich überprüfen lassen, so stellt sich die Frage, welches Gericht er anrufen kann.

In jeder Sportart sind sportgerichtliche Gremien vorgesehen, die für die Entscheidung von sportrechtlichen Streitigkeiten, z. B. zwischen Vereinen und Sportlern oder zwischen Dachverband und Mitgliedsvereinen, zuständig sind. So sieht auch die Rechts- und Verfahrensordnung des HFV vor, dass derartige Rechtsstreitigkeiten von Sportgerichten zu entscheiden sind. Über Berufungen gegen Urteile des „Sportgerichts der Verbandsligen“ entscheidet sodann das sog. Verbandsgericht.

Damit kann unser Trainer nicht sofort ein staatliches Gericht anrufen mit dem Begehren, das Verbot der Vereinstätigkeit aufzuheben. Dies kann er grundsätzlich erst dann tun, wenn der verbandsinterne Rechtsmittelweg ausgeschöpft worden ist.

Allerdings kann der Gang zu den staatlichen Gerichten versagt sein, weil Verbände eine Streitigkeit selbst endgültig entscheiden wollen und deshalb die Anrufung staatlicher Gerichte ausschließen. Dies kann jedoch wirksam nur dann geschehen, wenn der Verband über ein echtes Schiedsgericht verfügt. Unechte Schiedsgerichte hingegen können die staatliche Gerichtsbarkeit nicht (zulässigerweise) ersetzen. Deshalb ist stets zu prüfen, ob es sich um unechte oder echte Schiedsgerichte handelt.

Echte Schiedsgerichte mit Sitz in Deutschland müssen die Voraussetzungen der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung erfüllen (nicht entscheidend ist, welche Bezeichnung dem Gericht gegeben wird).

Erste wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines echten Schiedsgerichts ist, dass der Rechtsstreit einer wirksamen Schiedsabrede unterliegt. Dies geschieht in der Regel durch eine Klausel in der Vereins- bzw. Verbandssatzung, wonach das Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten zur Entscheidung berufen ist.

Auf nationaler Vereins- und Verbandsebene fehlt es aber meistens bereits an dieser Schiedsklausel und auch an den weiteren Voraussetzungen der §§ 1025 ff. ZPO, sodass unser Trainer nach erfolgloser Berufung vor einem staatlichen Gericht klagen könnte.

Ihr

Rechtsanwalt Raimundt Krause


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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