Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit - keine Altersdiskriminierung!

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Gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verlängert sich diese Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit (sog. Staffelung).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 18. September 2014 (Az: 6 AZR 636/13) entschieden, dass diese Staffelung der Kündigungsfristen nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung verletzt. Ältere Arbeitnehmer würden – so das BAG – , weil sie als langjährig Beschäftigte naturgemäß älter seien, durch die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei den Kündigungsfristen nicht bevorteilt, jüngere Arbeitnehmer würden nicht benachteiligt.

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies wie folgt: zwar sei es zutreffend, dass die Staffelung/Verlängerung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung der jüngeren Arbeitnehmer führe. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolge jedoch das rechtmäßige Ziel, die Betriebstreue von länger beschäftigten und damit typischerweise älteren Arbeitnehmern zu „belohnen“. Es sei daher legitim und nicht altersdiskriminierend, länger Beschäftigten einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.

(BAG, Urteil vom 18. September 2014, Az 6 AZR 636/13)


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