Stalking – Nicht immer liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung vor

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Eine Anzeige wegen Stalkings/Nachstellung gem. § 238 StGB zu erhalten, kann jedem passieren. Jede vermeintlich nicht gewollte Kontaktaufnahme wird in heutiger Zeit gleich als Stalking bezeichnet. Gerade untere Gerichte neigen dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen des Stalkings vorschnell anzunehmen. Immer wieder muss deshalb der Bundesgerichtshof korrigierend eingreifen.

In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 4 Str 417/12 - hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass das Tatgericht prüfen und darlegen muss, dass es aufgrund der Kontaktaufnahme zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung gekommen sein muss.

Die ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann der Fall, wenn durch die Kontaktaufnahme eine schwerwiegende Veränderung der äußeren Lebensumstände erzwungen wird. Nicht ausreichend sind lediglich psychische Beeinträchtigungen. Diese psychischen Beeinträchtigungen müssen vielmehr zu gravierenden, nicht hinnehmbaren Modifikationen der äußeren Lebensgestaltung geführt haben. Hierzu zählen insbesondere der Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, das Treffen von besonderen Schutzvorkehrungen beim Verlassen der Wohnung oder in den Nachstunden und das Aufgeben von Freizeitaktivitäten.

Erst wenn tatsächlich ein Gericht diesbezüglich Feststellungen treffen konnte, kommt eine Verurteilung wegen Nachstellung/Stalking in Betracht.

Dieser Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin - Kreuzberg.


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