Staramba SE: Was ist da los? Anleger können Ansprüche prüfen lassen! Anwälte informieren

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Das Tech-Start-up STARAMBA hatte viel vor und war/ist im Bereich 3D-Druck und Virtual Reality aktiv.

Inzwischen war der Börsenwert Medienberichten zufolge (siehe z.B. Handelsblatt vom 26.07.2019) aber von über 140 Mio. € auf unter 5 Millionen Euro abgestürzt. 

Staramba hatte auch eine eigene Krypto-Währung heraus gegeben, den sog. Staramba-Token, wobei in dem "White-Paper" von Staramba zum Staramba-Token z. B. beschrieben wurde, dass die Einnahmen aus dem Staramba-Token "ITO" vorrangig der Finanzierung und zur Erweiterung der Softwareentwicklung dienen sollten. Der Staramba-Token ist gegenwärtig jedoch weitgehend ohne Funktionsmöglichkeiten, weil Transaktionen nur in geringem Umfang möglich waren und der Wert zur Zeit sehr fraglich ist.

Bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB hat sich ein erster Anleger  gemeldet, der sich an dem Initial Token Offering von Staramba beteiligt hatte und mit seiner Beteiligung bei Staramba unzufrieden ist und mögliche Schadensersatzansprüche Ansprüche prüfen lassen will.

Dabei sollten betroffene Staramba-Anleger wissen, dass sie nicht schutzlos sind, sondern, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, auch Ansprüche z.B. aus Prospekthaftung geltend machen könnten gegen die prospektverantwortlichen Personen.

Da es sich bei den Token, die von Staramba ausgegeben wurden, zwar nicht um Security Token gehandelt haben dürfte, sondern um reine Utility Token oder ggf. Zahlungstoken, was überprüft werden sollte, kommen somit eventuell keine Ansprüche aus spezialgesetzlichen wertpapierrechtlichen Vorschriften wie z.B. dem Wertpapierprospektgesetz alter Form in Betracht, denn grundsätzlich stellen Utility Token oder Zahlungstoken keine Wertpapiere im Sinne des Wertpapier-Prospektgesetzes oder Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes dar.

Allerdings dürfte auch bei den Staramba-Token nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die allgemein-zivilrechtliche Prospekthaftung in Betracht kommen.

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne erlaubt dabei die Inanspruchnahme der Prospektverantwortlichen, wenn dem Anleger ein Schaden dadurch entsteht, dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft ist. Diese Fehlerhaftigkeit führt zu einer Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB, da der Anleger typischerweise auf die ordnungsgemäße Erstellung des Prospektes als zentrale Informationsquelle vertraut.

Das Whitepaper von Staramba dürfte dabei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner als Prospekt im Sinne der bürgerlich-rechtlich Prospekthaftung zu qualifizieren sein, denn so werden von der Rechtsprechung und Literatur keine hohen Anforderungen an die Qualifikation eines „Prospektes“ gestellt:

„Prospekt“ in diesem Sinne ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt.

Dies dürfte bei einem Whitepaper wie dem Staramba-Whitepaer gegeben sein, denn dieses nimmt auf jeden Fall für sich in Anspruch, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage, Beteiligung an einem ICO, erheblichen Angaben zu enthalten.

Anleger, die sich an dem "Initial Token Offering" von Staramba beteiligt hatten, können somit Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die prospektverantwortlichen Personen prüfen lassen und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.

Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und auch mit neuen Finanzierungsmedien wie ICO, ITO und STO und deren rechtlichen Problemen bestens vertraut.



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