Stellt jeder Regelverstoß im Straßenverkehr eine Nötigung dar?

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Mit dieser im Alltag häufig vorkommenden Frage hat sich jüngst das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 20.12.16 beschäftigt ((3)161 Ss 211/16 (144716).

Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers als eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB gewertet, der sich durch einen anderen Kraftfahrzeugführer behindert fühlte, weil dieser seiner Meinung zu langsam fuhr. Daraufhin überholte er diesen rechts und ordnete sich knapp vor dessen Fahrzeug wieder ein, sodass der andere Fahrer stark abbremsen musste.

Das Kammergericht hob dieses Urteil jedoch mit der Begründung auf, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der zwar Nötigungselemente enthält, auch eine Nötigung i. S. d. 240 StBG darstellt.

Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine strafbare Nötigung durchaus vorliegt in Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um den nachfolgenden Fahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGHSt 41, 231). Jedoch muss es dem Täter hierbei gerade darauf ankommen, die beabsichtigte Fortbewegung des nachfolgenden Fahrers durch ein nicht überwindbares Hindernis zu verhindern. 

Dieses Element war im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Jedoch ist anzumerken, dass es zu keinem Freispruch kam, sondern zu einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 5 IV 4 StVO.

Urteil des Kammergericht Berlin vom 20.12.16

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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