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Steuerberatungskosten, Kosten der Haushaltsauflösung (Entrümpelung) im Erbfall sind bei der Steuer abzugsfähig

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Steuerberaterkosten und Kosten für Rechtsanwälte können dann bei der Steuerklärung als Kosten des Erbfalls angesetzt werden, wenn sie zur Regelung des Nachlasses erforderlich wurden.

1. Steuerberaterkosten

Gerade Kosten für einen Steuerberater können bei nachträglichen Einkommenssteuererklärungen des Erblassers anfallen, bspw. wegen Löhnen und Renten. Genauso kann ein Steuerberater dann erforderlich sein, wenn sich bei der Durchsicht des Nachlasses noch nicht offen gelegte, aber zu besteuernde Sachverhalte ergeben, bspw. ausländische Konten – hier liegt auch ein erhebliches Risiko für den Erben selbst sich strafbar zu machen.

Dies sind Kosten der Regelung des Nachlasses, die unmittelbar anfallen – so erneut der BFH in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2020, Az. II R 30/19.

2. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

Darunter fallen auch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, wenn diese in einem Gerichtsprozess anfielen. Voraussetzung ist aber, dass dieser Gerichtsprozess dem Nachlass diente. Hierunter wird zum Beispiel ein Prozess fallen, in dem geklärt wird, ob der Erblasser Eigentum an einem Grundstück hatte oder Anspruch auf bestimmte Zahlungen. Denn dann ist es ein Prozess zur Feststellung des Nachlasses.

Dazu kann abgegrenzt werden, wann solche Kosten nicht abzugsfähig sind. Nämlich dann, wenn sie der laufenden Verwaltung des Nachlasses dienen. Hierunter fallen Notar- und auch Steuerberaterkosten, die beim Verkauf eines Grundstücks aus dem Nachlass anfallen.

In seiner Entscheidung stellte der BFH heraus, dass auch die Kosten für die Auflösung der Wohnung bzw. des Hausstands des Erblassers abzugsfähig sind. Denn sie dienen, wie eben ein Gerichtsprozess, dazu, den Umfang des Nachlasses feststellen zu können und zweckdienlich damit umzugehen.

3. Kosten für eine Entrümpelungsfirma

Folglich können neben Kosten für Steuerberater, Rechtsanwälte, auch die Kosten für eine Entrümpelungsfirma abzugsfähig sein. Denn die Räumung der selbstgenutzten Wohnung und die Auflösung des Hausstands dienen letztlich der Feststellung des Nachlasses - was noch werthaltig ist, oder was eben entsorgt werden kann. Dabei ist unerheblich, dass die geräumte Wohnung verkauft oder vermietet wird - denn der Zweck der Räumung ist immer noch Nachlass bezogen.

4. Praxistipp

Für den Erben heißt diese Rechtsprechung: Im Zweifel können Kosten steuerrechtlich angesetzt, wenn sie mit der Abwicklung des Erbfalls in Verbindung stehen. Gehen die Kosten aber darüber hinaus oder dienen dem Erhalt des Nachlasses, sind die Kosten wohl nicht ansetzbar – wie stets, wird es auf den Einzelfall ankommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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