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Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

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Das Hessische Finanzgericht hat mit einem Urteil vom 21.11.2023, Aktenzeichen: 10 K 1421/21, entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nach § 50 d Abs. 12 Satz 1 EStG Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht auch dann hat, wenn der Wohnsitz des Abfindungs­empfängers nicht mehr im Inland ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart hatte. Diese wurde ihr jedoch auf ihren Wunsch hin erst im Folgejahr ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Wohnsitz bereits in Malta. Im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt die gezahlt Abfindung hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, da nach ihrer Auffassung eine Besteuerung in Deutschland unzulässig sei, da die entsprechende Regelung des § 50 d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta noch nicht existiert habe.

Das zuständige Finanzgericht ist dem jedoch nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Senats liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien hingegen regelmäßig zulässig. Vorliegend sei auch zu beachten, dass die Klägerin es unterlassen habe,  sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 3/24) eingelegt.


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