Anzeige wegen Steuerhinterziehung bei Sharing Economy (Airbnb, 9flats, Wimdu etc.) - strafbar wegen Vermietung?

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Es ist eine beliebte zusätzliche Einnahmequelle geworden, einen Teil seines Hauses oder die Zweitwohnung für touristische Zwecke zu vermieten. Dabei werden gerne Airbnb u. a. Plattformen genutzt, doch droht hier schnell ein unangenehmer und äußerst teurer Kontakt mit den Behörden.


Die Schwierigkeiten und Risiken der Sharing Economy

Es wirkt erst einmal sehr simpel, seine Wohnung in einem solchen Netzwerk einzustellen, doch macht niemand die Rechnung mit den unterschiedlichen und vielfältigen Vorgaben der Behörden.

Es besteht gemeinhin die Pflicht nach § 540 BGB ein Einverständnis des Eigentümers einzuholen und die Einnahmen, überschreiten sie 520 € im Jahr oder die Grundsicherung, dem Finanzamt zu melden. Diese werden unter dem § 21 EStG (Einkommensteuergesetz) „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ geregelt.

Dazu kommen einige regionale Auflagen, so kämpfen gerade größere Städte gegen steigende Mieten und mangelnden Wohnraum und erlauben die Vermietung von Wohnraum nur mit einer Genehmigung. Die Stadt Berlin geht sogar so weit und untersagt komplett die touristische Vermietung ganzer Wohnungen. Es drohen bei Missachtung eine Anzeige aufgrund einer „Zweckentfremdung“ des Wohnraums.

Gerade in den letzten Jahren sind die Städte und Steuerbehörden auf das Konzept der einfachen Online-Vermietung aufmerksam geworden und so kam es, dass im Mai 2019 ein Auskunftsgesuch bei den irischen Finanzbehörden eingereicht wurde, um an die deutschen Anbieterkontakte bei Airbnb zu gelangen. Für die Betroffenen ist eine Anzeige mit dem Vorwurf der „Steuerhinterziehung“ nicht weit und schnelles Handeln geboten.


Welcher Anbieter von Sharing Economy gibt es?

Einige der bekanntesten Anbieter von Sharing Economy bei denen es häufiger zu Problemen mit dem Steuerstrafrecht kommt sind etwa:

  • AirBnb
  • 9flats
  • Wimdu
  • Gloveler
  • Kleiderkreisel
  • mitfahrzentrale.de

Diese Liste ist natürlich keineswegs abschließend und die Problematik tritt überall dort auf, wo angabepflichtige Einnahmen erzielt werden.


Umgang mit Mieteinnahmen aus Airbnb und Co.

Die Einkünfte aus solchen Vermietungen sind vorerst steuerfrei, solange die Einnahmen pro Jahr unterhalb der 520 € Grenze liegen oder sich das Einkommen mit den Mieteinnahmen nicht oberhalb des Grundfreibetrags bewegt (Jahr 2020 9.408 € für Ledige, 18.816 für Verheiratete).

Kommen Sie über diese Grenzen müssen Sie eine Einkommenssteuererklärung verfassen, dabei dürfen sie jedoch auch die Kosten für die Vermietung als Werbungskosten absetzen, dies ist ohne Steuerklärung beispielsweise nicht möglich. Relevant ist dabei die Anlage V „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, in der Sie die Einnahmen und Werbungskosten angeben müssen.

Es kann aber auch sein, dass Sie die Einnahmen als „Gewerbliche Einkünfte“ angeben müssen. Dies ist der Fall, wenn mit der regulären Vermietung weitere Dienstleistungen wie Frühstück o. ä. verbunden sind. Die Gewerbesteuer wird auch bei regelmäßigen, größeren Einkünften erhoben oder nach § 15 EstG, wenn grundsätzlich Gewinne angestrebt werden.

Von der Umsatzsteuer ist man befreit, solange im Vorjahr weniger als 17.500 € und im laufenden Jahr weniger als 50.000 € eingenommen werden. Alles darüber hinaus ist umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietung von Privatwohnungen ist zwar nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit, jedoch gilt dies nicht bei kurzfristig wechselnden Mietern, wie es in der Sharing Economy der Fall ist.

Zusätzlich können noch weiter Steuerverpflichtungen entstehen, wie die Übernachtungssteuer, Kulturförderabgabe, Tourismustaxe oder Beherbergungssteuer, welche sich regional unterscheiden.

Wichtig ist die fristgerechte Abgabe einer korrekt verfassten Steuererklärung, um sich vor möglichen steuerrechtlichen Strafen zu schützen.


Wann hinterziehe ich Steuern mit meiner Sharing Economy?

Der Weg zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist sehr kurz, dafür reicht schon eine nicht fristgerechte oder fehlerhafte Steuererklärung. Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe, gerade wenn es um die Steuer geht.

Es gibt eine Differenzierung zwischen „leichtfertiger Steuerverkürzung“ und der schwerwiegenden „vorsätzlichen Steuerhinterziehung“, dabei ist die objektive Straftat beide Male die nicht korrekte Abführung der Steuer. Der Unterschied entsteht durch das Motiv des Täters. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzliche die Steuer hinterzogen hat, kann nur die leichtfertige Steuerverkürzung festgestellt werden.


Wann zweckentfremde ich eine Wohnung?

Im Zuge der Verknappung von Wohnraum und den steigenden Mietspiegeln fühlen sich einige Städte veranlasst ihrerseits die zweckmäßige Nutzung des Wohnraums zu sichern. So darf Wohnraum in vielen Städten nicht ohne Genehmigung touristisch vermietet werden, hier sind vor allem Städte wie Berlin oder München zu nennen, welche verhältnismäßig hart gegen Verstöße vorgehen und Strafen von 6.000 € bis 33.000 € ausgesprochen haben. Die Zweckentfremdung wird von den Städten definiert und geahndet, dabei stützt man sich häufig auf Anzeigen aus der Bevölkerung. Am besten informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Stadt über die dortigen Verordnungen.


Welche Strafen drohen bei unversteuerter Vermietungen auf Airbnb, 9flats und anderen Portalen?

Im Falle einer Steuerhinterziehung sind eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren möglich, wobei besonders schwere Fälle auch mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können.

Unabhängig von der erteilten Strafe, steht die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern der vergangenen 10 Jahre an, samt eines Verzugszinses von 6 %.

Unabhängig von Geld- oder Freiheitsstrafen kann das Hinterziehen von Steuern als Vorstrafe weitere schwerwiegende Probleme mit sich bringen, so können Disziplinarmaßnahmen für Beamte beschlossen, Führungspositionen in Unternehmen verschlossen und Waffenscheine entzogen werden.

Wird lediglich die Zweckentfremdung der Wohnung festgestellt, kann ein Strafbescheid und Ordnungsgeld verhängt werden, welches regional unterschiedlich ausfällt und von dem Zeitraum der Vermietung abhängt.


Kann mich eine Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung retten?

Die „strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige“ nach § 371 AO kann vor Strafen schützen oder zumindest das Strafmaß mildern. Wichtig ist die korrekte und geschickte Selbstanzeige, für welche Sie fachliche Hilfe heranziehen sollten.

Es ist wichtig, dass diese Anzeige vollständig erfolgt, also auch Steuerverstöße fernab des eigentlichen Falles korrekt angegeben werden. Es ist zwingend notwendig, dass die Steuerbehörde ohne weitere eigene Ermittlungen den Sachverhalt nachvollziehen und ahnden kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Steuerbehörde selber aktiv und die Selbstanzeige kann nur noch strafmildernde Wirkung entfalten.

Es ist ebenfalls wichtig, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Liegt nämlich nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO schon eine Entdeckung oder ein konkreter Verdacht vor, kann die Selbstanzeige ebenfalls nur noch strafmildernd wirken.

Wollen Sie also straffrei bleiben, muss die Selbstanzeige früh genug und vollständig erfolgen!


Was tun bei Steuerhinterziehung?

Um die vollen rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und möglichst erfolgreich eine Selbstanzeige zu erstatten, ist die Hilfe von Rechtsexperten gefragt. Setzen Sie sich also so schnell wie möglich mit einem fachkundigen Anwalt in Kontakt. Das Team von Dr. Matthias Brauer LL.M. steht Ihnen hierbei bundesweit zur Seite. Nehmen Sie unkompliziert über das Kontaktformular oder WhatsApp unter der angegebenen Handynummer mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne!


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