Steuerhinterziehung (BGH vom 25.09.2012) – Erfahrungen aus LG-Bezirk Augsburg

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In Steuerstrafsachen kann eine mangelnde Darstellung der Taten durch das erkennende Gericht zur Aufhebung durch das Revisionsgericht führen.

Der Autor des Berichts ist seit über 10 Jahren u.a. im Steuerstrafrecht als Verteidiger tätig. Das OLG München bestätigte auf dessen Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg, dass bereits das AG Augsburg die Straftaten nur unzureichend festgestellt habe.

Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Fall mit Beschluss vom 25.09.2012 - 1 StR 407/12 - im Revisionsverfahren festgestellt:

Die Auffassung (Revisionsbegründung M.), der Umfang der hinterzogenen Steuern sei mangels hinreichender Darlegung nicht überprüfbar, ist unzutreffend. Jede Scheinrechnung ist tabellarisch aufgeführt, ebenso die darin ausgewiesene Umsatzsteuer. Auch ist für jeden Voranmeldungszeitraum die sich daraus ergebende Gesamtsumme zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer ausdrücklich genannt..."

Auch wenn nur einzelne Taten nicht hinreichend im Urteil bewiesen wurden, kann dies im Einzelfall zu einer erheblichen Verbesserung im Strafmaß führen. Ab einem Betrag von 50.000 Euro liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - BGH 1 StR 407/12 - eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) vor. Der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren liegt hier gegenüber der einfachen Steuerhinterziehung (§370 Abs. 1 AO) von höchstens 5 Jahren bedeutend höher.

Kann ein drohender Haftungsbescheid durch das Finanzamt bei einem erwerbs- und vermögenslosen Angeklagten die Strafe mildern?

Dies ist nach Ansicht des 1. Strafsenats nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu in seinem Beschluss vom 25.09.2012 fest:

„... Daher würden ihn auch die praktischen Folgen eines Haftungsbescheides schwerlich in besonderem Maße belasten, selbst wenn das Finanzamt, das schon aus Zweckmäßigkeits-erwägungen naheliegend auch berücksichtigt, bei wem der Steueranspruch „am schnellsten, leichtesten und sichersten realisiert werden kann" (Rüsken aaO Rn. 60 mwN), einen solchen Bescheid gegen ihn erlassen sollte."

Ist das Alter des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen?

Nach Ansicht des 1. Strafsenats - 1 StR 407/12 - ist ausreichend, dass im angegriffenen Urteil in der Strafzumessung das „fortgeschrittene Alter" angeführt wird:

„... Das „fortgeschrittene Alter" des Angeklagten ist bei der Strafzumessung genannt. Weitere Ausführungen waren nicht geboten.

Im Alter von 60 und 61 Jahren begangene Steuerhinterziehungen im Rahmen eines hierfür selbst geschaffenen komplexen Systems sprechen gegen einen für das Maß der Schuld und damit die Strafzumessung bedeutsamen Altersabbau. Dies gilt umso mehr bei einem Angeklagten, der gleichartige Taten auch schon früher begangen hat (BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 338/98 mwN)..."

Kann eine längere Dauer seit der letzten Inhaftierung des Angeklagten strafmildernd wirken?

Im Beschluss des 1. Strafsenats vom 25.09.2012 wird ausgeführt, dass der Zeitablauf nicht generell zu einer Milderung der Strafe führt:

„... Die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe hat den Angeklagten nicht von einschlägigen neuen Taten abgehalten. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste daher hier nicht allein wegen des Zeitablaufs seit der letzten Strafverbüßung erwogen werden, ob er jetzt gleichwohl durch den Strafvollzug voraussichtlich besonders stark beeindruckbar (haftempfindlich) sein könnte..."

Grundsätzlich kann das tatrichterliche Ermessen im Revisionsverfahren nicht durch eigenes Ermessen - des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - ersetzt werden.

Betroffene sollten daher frühzeitig, am besten noch vor Einleitung oder Kenntnis von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, den Rat eines im Steuerstrafrecht erfahrenen Verteidigers  suchen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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