Steuerhinterziehung gem. § 370 AO

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Die Steuerhinterziehung als das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht ist in § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Strafbar sind demnach falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen. Der Versuch ist bereits strafbar. Die Erfüllung des Tatbestands kann zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sind leicht erfüllt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung ausführlich dargestellt. Außerdem wird auf die Strafen und die Verjährung bei Steuerhinterziehung eingegangen.

Tatbestand der Steuerhinterziehung

Wegen Steuerhinterziehung kann nach § 370 Abs. 1 AO u.a. bestraft werden, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Handeln und Unterlassen bei der Steuerhinterziehung

Nr. 1 regelt die Tathandlungen durch aktives Tun,

als Beispiel sei hier die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit zu hoch angesetzten Werbungskosten bei der Anlage N oder die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Vorsteuerbeträgen (Betriebsausgaben), die nicht erfolgt sind, genannt.

Nr. 2 regelt die Tatbegehung durch Unterlassen,

als Beispiel hier sei nur die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung genannt, obwohl man zur Abgabe einer Erklärung gesetzlich verpflichtet ist (Einzelunternehmer, zusammenveranlagte Ehepartner etc.).

Die Steuerhinterziehung ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Durch die gewählte Formulierung gilt sie für alle Steuerarten und -gesetze.

Steuerhinterziehung gem. § 370 AO können im Bereich der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Erbschaft- (und Schenkung-) Steuer vorkommen.

Durch die Abgabe einer unrichtigen bzw. Nichtabgabe einer Steuererklärung muss eine Steuerverkürzung oder ein Steuervorteil eintreten.

Eine Steuerverkürzung liegt gem. § 370 Abs. 4 AO dann vor, wenn „sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt" werden können. Steuervorteile sind Steuervergütungen durch die Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen.

Die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ist nur vorsätzlich möglich. Vorsatz liegt vor, wenn die Steuerhinterziehung bekannt ist und eine solche auch begangen werden sollte. Insoweit ist vordergründig auch nicht erheblich, ob der Steuerpflichtige z. Bsp. die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Zusammenveranlagung von Ehepartner) kannte. Bei der Verteidigung in Steuerstrafsachen ist aber dieser Punkt immer ein Ansatz, um sich erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO zu verteidigen.

Strafzumessung

Eine einfache Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) kann die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Insbesondere im Rahmen der Strafzumessung bei einer begangenen Steuerhinterziehung ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nötig. Das Steuerstraffinanzamt möchte häufig höhere Strafen verhängt haben. Da nur ein geübter Rechtsanwalt die Angemessenheit dieser beantragten Strafen einschätzen kann, sollte man nicht zögern, einen Verteidiger zu beauftragen.

Strafrechtlich findet immer eine individuelle Strafzumessung statt. Die Verteidigung kann auch zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (meist Zahlung einer Geldbuße) führen.

Verjährung der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich regelmäßig in fünf Jahren. In besonders schweren Fällen gem. § 370 Abs. 3 AO kann die Verjährung zehn Jahre betragen. Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Begehung der Tat, also der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung.

Steuerrechtlich (Festsetzungsverjährung) verjährt die Steuerhinterziehung immer nach zehn Jahren. Hier ist vor Allem der Verjährungsbeginn richtig zu ermitteln. Folglich kann es passieren, dass bei einer ermittelten Steuerhinterziehung strafrechtlich Verjährung eingetreten ist, während der Steuerpflichtige jedoch noch immer die Steuern nebst Hinterziehungszinsen nachzahlen muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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