Steuerhinterziehung und Selbstanzeige: Ab 1.1.2015 wird die Strafbefreiung bei vielen teurer

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Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts dürfte ab 1.1.2015 gelten, das geständigen Steuerbetrügern schon ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EUR einen zusätzlichen „Obulus“ von 10 Prozent der hinterzogenen Summe abverlangt. Bisher liegt die Grenze bei 100.000 EUR. Bei Hinterziehung von 100.000 EUR soll der Zuschlag 15 Prozent betragen, ab einer Million EUR 20 Prozent. Natürlich fallen daneben auch die Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr an.

Nicht geändert werden soll jedoch die Verfolgungsverjährung für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung, sie bleibt bei fünf Jahren. Doch Vorsicht: Ab welchem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach bestimmten Umständen des Sachverhalts, die nur der kundige Berater im Einzelfall prüfen sollte. Wird hier falsch „gerechnet“, so kann dies dazu führen, dass die Selbstanzeige überhaupt keine strafbefreiende Wirkung hat. Auch gilt die Frist von fünf Jahren nicht für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung.

Fazit: Jeder Betroffene sollte zumindest schnell überschlägig berechnen, ob er bei Selbstanzeige einen Strafzuschlag nach den neuen Regeln bezahlen müsste, wenn ja, in welcher Höhe. Wer sowieso die Selbstanzeige angesichts der zunehmenden Risiken der Tatentdeckung (Daten-CDs, EU-Kontrollmitteilungen, Abkommen mit vielen Ländern über Informationsaustausch) plant, sollte rechtzeitig vor Jahresende einen spezialisierten Steuerberater oder Steueranwalt aufsuchen.

Kleiner Trost am Rande: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Kosten der Beratung für eine Selbstanzeige bezüglich Einkünften aus Kapitalvermögen, die bis zum Jahr 2008 erzielt wurden, steuerlich abzugsfähig sind (Urteil v. 17.4.2013, 7 K 244/12). Revision bezüglich dieser Entscheidung ist anhängig (Az. VIII R 34/13).


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