Steuerhinterziehung: Was man im Ermittlungsverfahren unbedingt beachten sollte und welche Strafe droht

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Prominente Steuersünder, Steuer-CDs, Abkommen mit früheren Steueroasen: Zur Zeit ist das Thema Steuerhinterziehung in aller Munde. Dabei gilt nach wie vor, dass jeder bei Beachtung gewisser Regeln mit Straffreiheit rechnen darf, wenn er rechtzeitig vor Tatentdeckung die bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen vollständig angibt. Natürlich gehört zur „gelungenen“ Selbstanzeige absolute Diskretion der Beteiligten und des Beraters. Man tut auch gut daran, den Sachverhalt so gut wie möglich dem Berater vorzubereiten, um nicht unnötig weitere Zeit und weiteres Entdeckungsrisiko in Kauf zu nehmen. Bleiben Zweifel wegen des Umfangs des Sachverhalts, sollten sie nicht verschwiegen werden, da eine „halbe Anzeige“ nichts nützt. Was aber, wenn die Tat schon entdeckt ist und es für eine Anzeige eigentlich schon zu spät ist? Auch dann gibt es viele Regeln, die beachtet werden müssen. Hier nur einige:

  1. Keine Vertretung durch den Steuerberater, selbst wenn er auch Rechtsanwalt ist (er ist in den Steuersachverhalt als Berater oft selbst verstrickt)
  2. Aussagen zur Sache während des Ermittlungsverfahrens erfolgen - wenn überhaupt - nur in Absprache mit dem Verteidiger und durch ihn
  3. Überprüfung, ob neben der entdeckten Tat weitere Taten vorliegen, für die noch durch Selbstanzeige Straffreiheit erwirkt werden kann
  4. Prüfung der Verjährung
  5. Abstimmung mit dem Verteidiger über wichtige strafmildernde Maßnahmen
  6. Bei rechtlichen Zweifeln zum Steuersachverhalt ggf. Hinzuziehung eines Steuerexperten
  7. Weiterhin absolute Diskretion der Beteiligten (Berufsträger der rechts- und steuerberatenden Berufe haben sowieso Verschwiegenheitspflicht)
  8. Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen

Generell wird im Steuerstrafrecht eine „Kooperationsbereitschaft“ in gewissen Punkten in erheblicher Weise strafmildernd eingeschätzt. Natürlich trägt eine pünktliche Bezahlung der zusätzlich erhobenen Steuern und Nebenleistungen (Zinsen etc.) grundsätzlich zu einer Strafmilderung bei. Ebenso kann aber auch eine voreilige Einlassung die Strafe empfindlich verschärfen.

Die „Gretchenfrage“, welche Strafe man zu erwarten hat, lässt sich nicht nach festen Sätzen beantworten, da alle Umstände einschließlich des Verhaltens schon vor der Tat und danach einbezogen werden müssen. Immerhin kursiert in der Literatur eine Liste zur Höhe der Geldstrafe, an die Strafgerichte und Ermittlungsbehörden aber keineswegs gebunden sind. Nach der unten dargestellten Liste gibt es je nach Gebiet der Oberfinanzdirektion (in Bayern: Landesamt für Steuern) regionale Unterschiede, für einige Gebiete liegen keine Daten vor. Was man dazu noch wissen sollte: Die Geldstrafe bestimmt sich nach Tagessätzen (Anzahl in der Tabelle unten jeweils zum Gebiet), die ein Dreißigstel des Nettoeinkommens (je Tagessatz mindestens 1 EUR, höchstens 30.000 EUR) ausmachen. Beispiel: Steuerhinterziehung 25.000 EUR im Gebiet Hamburg sieht nach Tabelle 200 Tagessätze vor. Bei einem Nettoeinkommen von 3000 EUR (einschließlich Abzug von Unterhaltsleistungen) beträgt der Tagessatz 100 EUR, die Geldstrafe also insgesamt 20.000 EUR. Spätestens ab einer Steuerhinterziehung von ca. 100.000 EUR muss man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in schweren Fällen mit einer Hinterziehung von mehr als einer Million EUR nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Gebiet

 

Hinterzogene Steuern in Euro

1.000

2.500

5.000

10.000

25.000

50.000

100.000

Berlin

8-12 Tagessätze

20-30

40-60

120

300

360

360

Chemnitz

10

10-30

30

60

180

360

360

Cottbus

10

10-80

10-80

80

150

230

320

Düsseldorf

5-20

20

40

80

200

360

360

Erfurt

5-20

20

40

80

140

240

340

Frankfurt

6-8

15-20

30-40

80

200

360

360

Hamburg

16-20

40-50

80-100

140

250

360

360

Hannover

6

17

34

80

200

330

360

Karlsruhe

5-10

10

30

60

120

180

360

Magdeburg

6

17

34

80

200

340

360

München

5-90

5-90

5-90

5-90

180

360

360

Münster

5-20

20

40

80

140

240

340

Nürnberg

5-20

20

40

60

130

200

360


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