Steuerliche Erleichterungen für Betroffene der Corona-Krise

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Ausgangslage

Die Mehrzahl der Betriebe erleidet derzeit durch die Corona-Krise erhebliche Umsatzeinbußen.

Die Steuern für die bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträume und die Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer des Veranlagungszeitraumes 2020 beruhen aber rechnerisch auf dem Niveau der in den Vorjahren erzielten Einkünfte.

Insbesondere bei kleinen Betrieben kann dies schnell dazu führen, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Nachzahlungen auf vorangegangene Veranlagungszeiträume nicht mehr bedient werden können, weil durch die Corona-Krise die Einnahmen ausbleiben.

Stundungen, Erlasse und Herabsetzung von Vorauszahlungen

Hier hilft das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 sowie ein gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom selben Tage.

Im Kern ermöglicht das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die Stundung der Steuern für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume sowie die Anpassung der Vorauszahlungen für die Einkommens- und Körperschaftsteuer.

Hierbei gilt gegenüber den bisherigen Regelungen für Anpassungen von Vorauszahlungen und Stundungsanträgen eine Erleichterung:

Die Steuerpflichtigen müssen nur glaubhaft machen, dass Sie von der Corona-Krise nicht unerheblich betroffen sind.

Die Steuerpflichtigen müssen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Das BMF schreibt: „Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.“

Findet auf diesem Wege eine Anpassung der Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer statt, so kann auch der Gewerbesteuermessbetrag unter denselben Voraussetzungen vom Finanzamt herabgesetzt werden.

Dies ist Inhalt des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020.

Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind auch weiterhin an die Gemeinden zu richten, soweit diese – je nach Bundesland – für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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