Steueroase Liechtenstein fällt ab 2017 aus

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Nach aktuellen Informationen hat die EU mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über den Austausch von Bankdaten abgeschlossen, das ab 2017 Wirkung entfaltet. Hiernach erhalten die EU-Staaten Daten bzgl. ihrer Bürger, die ein Konto in Liechtenstein haben. Nach Angaben der Kommission erhalten die EU-Mitgliedstaaten ab 2017 Namen, Adresse, Steueridentifikationsnummer von ihren Bürgern. Es werden allerdings auch noch Informationen über Kapitalanlagen und Kontostände bekannt gegeben. Das Fürstentum folgt damit der Schweiz, die bereits im Mai ein entsprechendes Abkommen unterzeichnete.

Es dürfte also ab 2017 schwerer werden, in Liechtenstein erwirtschaftete Kapitalerträge dem deutschen Fiskus zu verheimlichen. Anleger, die sich bis 2017 passiv verhalten, laufen unweigerlich in die Tatentdeckung. Ein adäquates Mittel zur Vermeidung der eigenen Strafverfolgung ist die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Die Anforderungen an eine solche Erklärung sind zwar gestiegen, aber die Möglichkeit besteht nach wie vor.

Diejenigen, die in die Steuerehrlichkeit zurückkehren wollen, sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass neben der Selbstanzeige auch die zeitnahe bzw. fristgemäße Zahlung der festgesetzten Steuern zwingend erforderlich ist. Es hilft auch nichts, wenn nur die Liechtensteiner Kapitaleinkünfte erklärt werden, allerdings weitere Konten z. B. in Andorra und/oder Monaco weiter verheimlicht werden. Sollten diese Einnahmen zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt oder eine weitere Selbstanzeige gemacht werden, führt dies dazu, dass die strafbefreiende Wirkung der ersten Selbstanzeige keinen Bestand mehr hat, weil die seinerzeit getätigten Angaben unvollständig waren. Umgangssprachlich heißt dies, dass der Steuerpflichtige für die maßgeblichen Zeiträume - abhängig vom Umfang des Steuerschadens - vollständig die Hosen runter lassen muss, um in den Genuss der Strafbefreiung zu gelangen. 

Die Komplexität derartiger Erklärungen macht allerdings die Beauftragung eines erfahrenen und versierten Beraters zwingend erforderlich.


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