Steuerrechtliche und strafrechtliche Fragen rund um die Besteuerung von Bitcoin und Co

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Mit dem Aufkommen von Kryptowährungen stellen sich völlig neue Fragen rund um die Besteuerung und daran anknüpfend an die strafrechtlichen Folgen. Die deutschen Steuerrechtsstrukturen haben hierbei naturgemäß analoge Sachverhalte im Blick. Im virtuellen Bereich sind aber manche Dinge grundlegend anders und auf den ersten Blick passende Regelungen aus den bestehenden Gesetzen eignen sich bei näherem Hinsehen nicht, um eine Besteuerung vornehmen zu können.

Im Folgenden soll ein Überblick über die aktuelle Besteuerungspraxis (Stand Dez 2021) in Bezug auf  Bitcoingewinne und Erträgen aus dem Mining gegeben werden. Außerdem soll die Frage erörtert werden, was passiert oder passieren kann, wenn man Gewinne aus Kryptogeschäften nicht dem Finanzamt gemeldet hat.


Steuerpflicht von Bitcoin-Gewinnen

Grundsätzlich gilt, dass die Finanzverwaltung (nicht sehr überraschend) der Meinung ist, dass Gewinne aus Bitcoin-Geschäften zu versteuern sind. Es gilt der alte Grundsatz: Im Leben sind nur zwei Dinge sicher: Der Tod und die Steuern.

Die meisten Finanzbehörden behandeln Geschäfte mit Kryptowährungen ähnlich wie Devisengeschäfte und wenden die gleichen Grundsätze an, die für Fremdwährungsgeschäfte gelten. Kursgewinne aus klassischen Währungsgeschäften stellen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuerbare Spekulationsgeschäfte dar.

Ob man dies allerdings wirklich auf den Handel mit Kryptowährungen übertragen kann, ist fraglich.

Zwar hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine solche Besteuerungsmöglichkeit bestätigt. Die Entscheidung ist allerdings nicht sehr überzeugend. Es fehlt die genauere Auseinandersetzung mit den technischen Fragen, die einer Bitcoin-Transaktion zugrundeliegen. Außerdem werden in der Entscheidung verschiedene Kryptowährungen „über einen Kamm“ geschoren, obwohl sich diese untereinander zum Teil deutlich unterscheiden.

Es existieren (Stand Dez 2021) zwei Gerichtsentscheidungen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Finanzgericht Nürnberg) die Zweifel an der Besteuerungsmöglichkeiten haben.

Alle genannten Gerichts-Entscheidungen erfolgten im Eilverfahren, d.h. die Gericht haben sich nur summarisch mit den Fragestellungen beschäftigt ohne sich in der Tiefe mit den technischen Fragen auseinanderzusetzen.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesfinanzhof) existiert bis dato nicht.

Von Seiten des Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt es nur eine Anweisung an die Finanzämter wie umsatzsteuerrechtlich mit dieser Thematik zu verfahren ist. Zur ertragssteuerlichen Seite, also z.B. zur Einkommensteuer, gibt es derzeit kein solches Schreiben des BMF, sondern nur vereinzelte Anweisungen auf Länderebene (z.B. der Oberfinanzdirektion NRW)

Angesichts der unklaren Rechtslage lohnt es sich also in jedem Fall etwaige Steuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten. Es gibt gute Argumente, eine Steuerpflicht zu verneinen.
 

Rechtsgrundlage der Besteuerung

Es existiert keine spezialgesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Gewinnen aus Geschäften mit Bitcoin und Co. Es gibt also bislang keinen besondere Paragraphen im Einkommensteuergesetz, der sich mit dieser Frage explizit auseinandersetzt.

Die Finanzverwaltung stört sich hieran nicht weiter und ordnet Gewinne aus solchen Geschäfte in den § 23 EStG ein. Ganz konkret ordnet die Finanzverwaltung Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr . 2 S. 1 EStG ein.

Grundsätzlich werden hier von den Finanzbehörden alle Geschäfte mit Vermögenswerten eingeordnet, ohne dass man hier eine weitere Differenzierung vornimmt.

Es stellt sich aber die Frage, was genau hier das Wirtschaftsgut darstellen soll. Ist es ein bestimmter „Block“ in der Blockchain? Ist es das Recht am Bitcoin? Die Beantwortung dieser Fragen lösen weitere Folgefragen aus. Wenn z.B. das Recht am Bitcoin besteuert wird, wieso werden dann Offline-Transaktionen (z.B. durch mündliche Weitergabe des Passwortes bzw. des Personal Keys) nicht besteuert?

Unabhängig von dieser Frage ist auch die Haltefrist im Auge zu behalten. Hält man die Coins länger als diese Haltefrist sind Kursgewinne und -verluste nicht mehr relevant. Überwiegend wird hier wohl eine Haltfrist von 1 Jahr für anwendbar gehalten. Man könnte aber (auf Seiten der Finanzverwaltung) durchaus auch Argumente finden, eine Haltefrist von 10 Jahren anzunehmen (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).


Coin ist gleich Coin

Nach derzeitigem Stand wird von der Finanzverwaltung nicht zwischen unterschiedlichen Kryptowährungen unterschieden.

Die technische Seite wird hierbei nicht beleuchtet. Diese Haltung ist durchaus angreifbar, da z.T. auch Kryptowährungen existieren, die ein gewisses Mitbestimmungsrecht einräumen. Hier wäre ggf. eher eine Besteuerung wie bei Mitunternehmensanteilen gerechtfertigt, anstelle diese in den § 23 EStG einzuordnen. Das Problem beginnt schon dort, dass Kryptowährungen eben nicht „Währungen“ im klassischen Sinne sind.

Dieses gilt zumindest für Transaktionen von Kryptowährungen.

Anders dürfte aber z.B. das Mining anzusehen sein. Hierunter verstehen wir das „Schürfen von Bitcoins“ bzw. das Aufzeichnen von Transaktionen in einem Block und die Hinzufügung dieser Blocks zur Blockchain. Wenn dies – wie üblich – zur Einnahmenerzielung gemacht wird, dann dürfte seitens der Finanzämter eine Besteuerung der Mining-Gewinne nach § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vorgenommen werden.

Kryptowährungen in einer Wallet 

Oft stellt sich die Frage, ob eine Besteuerung erfolgen kann, wenn die Bitcoins oder Altcoins in einer Wallet gehalten wird.

Hierbei muss zunächst beachtet werden, dass der Begriff Wallet oft missverstanden wird. Eine digitale Wallet ist nicht gleichzusetzen mit einem klassischen Geldbeutel in der analogen Welt. Die digitale Wallet dient zunächst dazu, Passwörter (Private Keys)zu speichern, mit denen eine Bitcointransaktion angestoßen werden kann. Diese Passwörter können entweder digital auf einem PC gespeichert werden oder auch auf einem Zettel aufgeschrieben (Paper Wallet) oder schlicht gemerkt werden (Brain Wallet).

Die Bitcoins liegen also nicht in einer Wallet wie man es sich bei Giralgeld in dem eigenen Portemonnaie vorstellt. Die Wallet ist eher Mittel zum Zweck bei der Transaktion von Kryptowährungen. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Kauf, Verkauf oder Umtausch der Kryptowährungen.
 
 Die Wallet spielt daher eigentlich keine Rolle. Speichert man sein Passwort, liegt darin allein keine Transaktion und zwar unabhängig von der Frage wo das Passwort gespeichert ist (digital wallet, paper wallet, brain wallet….)


Umtausch in andere Krytowährungen

Anders als das bloße Halten der Coins (bzw. Passwörter) in einer Wallet stellt der Umtausch in andere Kryptowährungen nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Realisierung der Gewinne dar. Es besteht also steuerrechtlich kein Unterschied, ob ich meine Bitcoins in Euro oder in Altcoins umtausche.


Zahlung von Ware mittels Kryptowährungen

Nach Auffassung der Finanzämter liegt wohl auch ein Warentausch vor, wenn jemand mit Bitcoin und Co. etwas im Internet erwerbe. Steuerrechtlich ist auch der Tausch ein steuerbarer Vorgang (§ 6 Abs. 6 EStG). „Tauscht“ man also Bitcoins in Ware um, so wird damit der bis dahin aufgelaufene Bitcoingewinn realisiert.

Eine andere Frage ist, wie man den Gewinn dann berechnet. Man müsste meines Erachtens den Stand der Kryptowährung zum Umtauschzeitpunkt heranziehen und diesen dann mit dem Wert zum Anschaffungszeitpunkt ins Verhältnis setzen.


Strafrechtliche Konsequenzen

Die Besteuerung von Kryptowährungen ist ein recht neues Thema, bei dem viele Dinge noch ungeklärt sind (s.o.).

Auch unter den Steuerpflichten dürfte nicht jedem klar sein, dass Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen.

Unterbleibt die Erklärung dieser Gewinn, besteht die Gefahr, dass nicht nur die Steuern und Zinsen nachzuentrichten sind, sondern Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft auch einen Strafvorwurf erheben.

Die unterlassene Mitteilung wird zur Steuerhinterziehung, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich handelt. In der Praxis spielt dieses subjektive Merkmal aber eine untergeordneter Rolle. Strafverfolger bedienen sich zur Begründung des Vorsatzes der in der Rechtsprechung verankerten Formel, derzufolge Vorsatz schon vorliegt, wenn der Steuerpflichtige es billigend in Kauf genommen hat, dass Steuern verkürzt werden. Diese weiche Formulierung kann viele (wenn nicht gar jede) Fallgestaltung(en) erfassen.

Bei unterbliebener Erklärung ist daher Handeln geboten. Weiß das Finanzamt noch nichts von Kryptowährungsgewinnen kann meist im Rahmen einer Selbstanzeige das Strafbarkeitsrisiko beseitigt werden.

Wenn Sie Unterstützung bei Auseinandersetzungen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen benötigen oder gar eine Selbstanzeige planen, sprechen Sie uns gerne an. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung mit steuer(straf)rechtlichen Fällen und stehen Ihnen gerne zur Seite.

Foto(s): "Dieses Foto" von Unbekannter Autor ist lizenziert gemäß CC BY-ND

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