Steuerstrafverfahren wegen der Nichtangabe von Mieteinnahmen über Airbnb- Hilfe vom Fachanwalt!

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Seit September 2020 stehen der Finanzverwaltung Hamburg die flächendeckenden Daten des Ferienwohnungsvermittler Airbnb zur Verfügung und dieses Wissen wird den anderen Bundesländern geteilt. Was die wenigsten Nutzer der Plattform wissen oder wissen wollen, die Einnahmen aus der Vermietung sind  zu versteuern, soweit sie 520 Euro jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag (9.408 Euro für Singles) liegt. Diese Grenze ist sehr schnell erreicht, wenn man die eigenen vier Wände zweimal oder öfter im Jahr vermietet. Zwar ist dieses Thema durch die Coronakrise in den Hintergrund gerückt, doch der Geldbedarf des Staates wird hier zu einer verstärkten Verfolgung führen. Noch hilft eine Selbstanzeige, um sich vor einer möglichen Strafe zu schützen.

Sobald das für Sie zuständige Finanzamt von Vermietungen erfahren hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Diese ist ausgeschlossen, wenn bereits Tatentdeckung gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO eingetreten ist. Ein laufendes Auskunftsersuchen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dabei in der Regel noch nicht als Tatentdeckung zu werten. Die freiwilligen Angaben können aber in jedem Fall zu einer Einstellung des Verfahrens und einer ratenweisen Abzahlung der Steuerschuld führen.

Allerdings muss die Selbstanzeige vollständig sein und den gesamtem strafbefangenen Zeitraum (Berichtigungsverbund) umfassen, zumindest alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Die Nichtabgabe oder nicht vollständige Angabe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG stellt eine solche Straftat dar. Grundsätzlich ist auch eine Vermietung umsatzsteuerpflichtig, es sei denn die Bruttoumsätze haben im letzten Kalenderjahr nicht 22.500,-  € und im laufenden Jahr 50.000,- € nicht überstiegen. Die Folgen der Selbstanzeige sind, dass neben den hinterzogenen Steuern auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie die Zinsen nach § 233a AO (soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 AO angerechnet werden) innerhalb einer meist kurzen Frist an die Finanzkasse zu überweisen sind. Hier kann aber bei einer Darstellung der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse meist eine auskömmliche Ratenvereinbarung getroffen werden. 

Sobald aber ein Ermittlungsverfahren schon eingeleitet wird, sind die oben genannten Abgaben ohnehin fällig, es droht eine zusätzliche Strafe und eine Ratenvereinbarung ist viel schwerer zu erreichen. Dann ist auf jeden Fall die Mitwirkung eines erfahrenen Verteidigers notwendig.

Alle Möglichkeiten das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen, können in diesem Artikel nicht benannt werden. Aber schon dieser kurze Abriss zeigt, dass in solchen Konstellationen die Beratung durch einen spezialisierten Verteidiger Geld, Zeit und strafrechtliche Konsequenzen ersparen kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht sondern auch Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Durch seine Fachkenntnis und jahrelange Erfahrung kann er Sie sowohl bei der Erstellung der Selbstanzeige sachkundig beraten als auch im möglichen Ermittlungsverfahren optimal verteidigen.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Die Einschätzung des Sachverhalts ist kostenlos. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich. Die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung.



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