Stiftung per Testament gründen

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So funktioniert die Stiftung von Todes wegen

Sie möchten, dass Ihr Nachlass an eine Stiftung fließt – und zwar in „Ihre“ Stiftung, die anlässlich Ihres Versterbens gegründet wird. Wie so eine Stiftung von Todes wegen funktioniert und wie man das im Testament umsetzt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Ausführliche Informationen zum Nachlesen und Beratungsangebote finden Sie auf unserer Kanzlei-Website: https://www.rosepartner.de/stiftung-von-todes-wegen.html

Stiftung zu Lebzeiten und beim Erbfall

Stiftungen sind Vermögensmassen, die niemandem gehören und einen bestimmten Zweck verfolgen. Während gemeinnützige Stiftungen einen gemeinnützigen Zweck haben, sollen Familienstiftungen der Versorgung des Stifters, seiner Familie und nachfolgenden Generationen dienen.

Jede Stiftungsform kann grundsätzlich sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen errichtet werden. Bei der Stiftung von Todes wegen ist das Testament das entscheidende Instrument für die Stiftungsgründung.

Erbeinsetzung der Stiftung im Testament

In seiner letztwilligen Verfügung, also im Einzeltestament Ehegattentestament oder Erbvertrag, bestimmt der Erblasser, dass mit seinem Versterben eine Stiftung errichtet werden soll. Diese Stiftung ist dann auch Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin. Ihr fällt also der Nachlass ganz oder teilweise zu. Bei der Erbeinsetzung zugunsten der Stiftung muss man stets auch etwaige Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen im Hinterkopf haben, die durch das Testament ganz oder zum Teil enterbt werden.

Auch an die Stiftungssatzung denken

In der letztwilligen Verfügung sollte unbedingt auch die Satzung der zu errichteten Stiftung ausformuliert sein. Diese regelt insbesondere den Stiftungszweck und auch alles zum Stiftungsvorstand und etwaigen anderen Stiftungsorganen.

Wird die Stiftungssatzung als Anlage dem Testament hinzugefügt, muss sie den Formerfordernissen entsprechen – also entweder mit beurkundet oder handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.

Testamentsvollstreckung – Segen und Fluch

In der Praxis erfolgt die Stiftung von Todes wegen durch einen Testamentsvollstrecker. Die Testamentsvollstreckung muss ebenfalls im Testament angeordnet werden.

Auch wenn der Testamentsvollstrecker das volle Vertrauen des Erblassers genießt, sollte letzter ihm möglichst konkrete Vorgaben machen, ihm also zum Beispiel nicht die Gestaltung der Stiftungssatzung überlassen. Außerdem sollte geregelt werden, welche Aufgaben der Vollstrecker sonst noch hat, ob er dem Stiftungsvorstand angehört und welche Vergütung er für sein Amt erhält.

Hierdurch können Konflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker, der Stiftung und den erbenden und enterbten Angehörigen vermieden werden.

Die Vorratsstiftung als Kompromiss

Da auch eine sorgfältig angeordnete Testamentsvollstreckung kein Garant für die Abstinenz von Problemen und Konflikten bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen ist, hat die Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten handfeste Vorteile. Bei ihr kann der Stifter den Gründungsprozess und den laufenden Betrieb unterstützend begleiten und gegebenenfalls gestaltend eingreifen, wenn sich Probleme zum Beispiel bei der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde oder auch bei der Besteuerung durch das Finanzamt abzeichnen.

Greift man dabei zur sogenannten Vorratsstiftung, wird dieser zunächst einmal mit einem vergleichsweise geringen Vermögen ausgestattet, um sich im „Probebetrieb“ zu bewähren. Mit dem Erbfall erfolgt dann die die Übertragung der wesentlichen Vermögenswerte auf die Stiftung.

Weichenstellung bei der Nachfolge

Zunächst ist aber stets zu prüfen, ob eine Stiftung – ob nun zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet – überhaupt das richtige Instrument für Ihre Nachfolge ist. Das hängt stets von einer ganzen Reihe rechtlicher und steuerlichen Fragen und natürlich von den langfristigen Wünschen des Stifters und seinen familiären Verhältnissen ab.

Unsere Stiftungsexperten, Fachanwälte und Steuerberater unterstützen Sie gerne bei der Weichenstellung für Ihre Nachfolge.



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