Strafanzeige erhalten – richtiges Verhalten gegenüber der Polizei

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Der Betroffene erhält plötzlich einen Anruf oder ein Schreiben von der Polizei, in dem ihm mitgeteilt wird, dass gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt wird. In der Regel erhält er eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei.
 
Oftmals erfolgen Strafanzeigen wegen Beleidigung, Körperverletzung oder sexueller Belästigung. Die Strafanzeigen gehen häufig von Nachbarn, Expartnern oder Arbeitskollegen aus. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten sind gegenseitige Strafanzeigen fast schon an der Tagesordnung. Ex-Partner neigen dazu, nach der Trennung Anzeige wegen häuslicher Gewalt, Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, etc. zu erstatten. Teilweise erstatten auch andere Verkehrsteilnehmer Strafanzeige wegen Zeigen des Stinkefingers oder Nötigung im Straßenverkehr. Relativ häufig erfolgen auch Strafanzeigen durch Polizeibeamte.  Mittlerweile sehr häufig erfolgen Strafanzeigen im Bereich der Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, etc.).


Die erste Reaktion auf eine solche Strafanzeige ist häufig der Versuch, sich zu rechtfertigen. Aufgrund der Nervosität, die mit einer solchen Vorladung einhergeht, sprechen die Betroffenen in der Regel zu viel und liefern damit oft erst die Basis für ihre Verurteilung.
 
Grundsätzlich ist es in jedem Strafverfahren ratsam, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zumindest diesen zu konsultieren, damit er Akteneinsicht beantragt und der Betroffene einen Überblick bekommt, was ihm überhaupt vorgeworfen wird und welches Wissen die Ermittlungsbehörden über ihn haben. Es kommt nicht selten vor, dass Betroffene den Polizeibeamten durch die eigenen Aussagen Informationen liefern, die diese sonst nie erhalten hätten. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken und sich selbst belasten.
 
Nach Erhalt der Akteneinsicht besteht immer noch die Möglichkeit zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Es reicht völlig aus, gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, denn diese ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens und diese entscheidet auch darüber, ob ein Strafverfahren eingestellt wird oder nicht. Diese Entscheidung treffen nicht die Polizeibeamten. Daher ist es ohne Belang, ob die Betroffenen mit der Polizei kooperieren oder nicht.
 
Für die Betroffene ist es meist besonders wichtig, ihre Sicht der Dinge schildern zu können und dies nach Möglichkeit so früh wie möglich. Auch wenn dieser Drang besteht, ist es in einem Strafverfahren sehr wichtig, ruhig zu bleiben und zunächst zu schweigen.
 
Sobald Akteneinsicht gewährt wurde und der konkrete Tatvorwurf bekannt ist, hat der Betroffene noch genügend Zeit, seine Sicht der Dinge zu schildern und gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Von Vorteil ist in diesem Verfahrensstadium, dass er nur zu den konkreten Vorwürfen Stellung nehmen kann und sich nicht unnötigerweise und zu umfangreich zum Tatvorwurf einlässt, was ihm im Nachgang häufig mehr schadet als nützt.
 
 Von großem Vorteil ist, dass der Rechtsanwalt mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert, sei es schriftlich oder mündlich. Dieser weiß, welche Informationen er an die Staatsanwaltschaft weitergeben darf und welche nicht. Als juristischer Fachmann kann er die Informationen seines Mandanten entsprechend filtern. Der juristische Laie weiß häufig nämlich nicht, welche Informationen für ihn schädlich und welche Informationen für ihn von Vorteil sind.
 
Außerdem ist es für das berufliche Weiterkommen der Betroffenen (Beamtenlaufbahn, Sicherheitsgewerbe, etc.) zum Teil wichtig, dass Strafverfahren im Ermittlungsverfahren eingestellt werden oder zumindest eine bestimmte Anzahl an Tagesätzen nicht überschritten wird. Dies kann auch von Bedeutung sein, wenn der Betroffene einen Waffenschein besitzt.
 
Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, dass die Betroffenen im Ermittlungsverfahren schweigen und zeitnah einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann.


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