Strafbarkeit des „Handels“ mit Punkten in Flensburg

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Heute stelle ich einen Fall vor, den das Landgericht Dresden bereits im vergangenen Sommer entschieden hat (LG Dresden, Urteil vom 11.07.2019 – 8 Ns 301 Js 18519/18 (2)).

Es stellte sich die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer, dem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld und Fahrverbot droht, eine Urkundenfälschung begeht, wenn er im Rahmen eines sogenannten „Punktehandels“ einen Dritten dafür bezahlt, den Verstoß zuzugeben und Bußgeld und Fahrverbot auf sich zu nehmen.

Der Fall

Der Angeklagte fuhr im Jahre 2017 mit seinem Pkw innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer um 50 Km/h überhöhten Geschwindigkeit. In dem folgenden Anhörungsverfahren der zuständigen Bußgeldstelle wurde ihm ein Fahrverbot angedroht. Der Angeklagte wandte sich daraufhin über eine einzig zu diesem Zweck eingerichtete Website eines gewerblichen Anbieters an diesen und übersandte ihm den Anhörungsbogen. Nach Zahlung des Honorars füllte der Betreiber der Website den Anhörungsbogen mit einem fiktiven Namen und der Angabe seiner Geschäftsadresse aus, gab den Verstoß zu und zahlte nach Erlass des Bußgeldbescheides die Geldbuße.

Das Urteil

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Landgericht den Freispruch und verwarf die Berufung.

Dem Angeklagten wurde in einem zunächst ergangenen Strafbefehl vorgeworfen, einen anderen dazu bestimmt zu haben, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herzustellen.

Hierzu fehlt es jedoch, so Amts- und Landgericht, am erforderlichen Anstiftungsvorsatz und an einer strafbaren Haupttat. Die auf der Website veröffentlichten ausführlichen Rechtsgrundlagen und Stellungnahmen von Fachanwälten, wonach eine Strafbarkeit nicht gegen sei, waren nach Überzeugung des Gerichts geeignet, bei einem juristischen Laien jegliche Bedenken zu zerstreuen. Die Tat stellt damit eine straflose Anstiftung zu einer straflosen Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit dar. Es fehlt damit sowohl an einer Haupttat, zu der der Angeklagte hätte anstiften können, als auch an dem erforderlichen Vorsatz hierzu.

Hinweis

Das OLG Stuttgart hatte in einem ähnlichen Fall bereits 2017 seine zuvor anderslautende Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt, dass die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände, mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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