Strafbarkeit schon bei Besitz und Erwerb von Anabolika, Testosteron und Co.

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Das Thema Doping ist längst nicht mehr auf Spitzen- und Extremsportler beschränkt, sondern hat sich auch im Breitensport zu einer weit verbreiteten Praxis entwickelt. Studien schätzen, dass zwischen 5 und 15 Prozent der Amateursportler zu leistungssteigernden Substanzen greifen, und mehr als 200.000 Amateursportler regelmäßig der Versuchung erliegen. Besonders in Fitnessstudios und im Ausdauersport hat Doping eine schleichende Akzeptanz gefunden. Mit dem Gesetzesentwurf eines neuen Anti-Doping-Gesetzes soll nun auch auf Hobby-Sportler eine abschreckende Wirkung ausgeübt werden. Doch bereits jetzt können sich Amateure strafbar machen, wenn sie gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoßen, indem sie Dopingmittel wie Testosteron und Anabolika erwerben, besitzen oder anderweitig handeln.

Verbot des Inverkehrbringens, Verschreibens und Anwendens

Obwohl das neue Gesetz eine Strafbarkeit nur für Spitzensportler vorsieht, unterscheiden die bestehenden Vorschriften des AMG nicht zwischen Profis und Amateuren. Nach § 6a Abs. 1 AMG ist es untersagt, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, wenn damit Doping im Sport beabsichtigt ist. Inverkehrbringen umfasst dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch das Vorrätig- und Feilhalten. Schon die Lagerhaltung mit der Absicht des Verkaufs oder der Abgabe an Dritte kann strafbar sein. Die Verschreibung muss durch einen Angehörigen der Heilberufe erfolgen, und die Anwendung kann durch Einnahme, Injektion oder Auftragen auf den Körper erfolgen.

Verbot des Besitzes und Erwerbs

In den letzten Jahren wurde das allgemeine Verbot des § 6a AMG sukzessive verschärft. Seit August 2013 sind sowohl der Besitz als auch der Erwerb von nicht geringen Mengen von Dopingmitteln strafbar. Damit wird die Strafbarkeit auf Handlungen ausgedehnt, die zuvor lediglich als Vorbereitungshandlungen galten. Anders als beim Inverkehrbringen ist für den Besitz keine Lagerhaltung erforderlich. Die tatsächliche Sachherrschaft über die Substanzen reicht bereits aus, unabhängig davon, ob eine Weitergabe geplant ist. Der Besitz und Erwerb müssen jedoch dem Zweck des Dopings beim Menschen im Sport dienen. Es spielt keine Rolle, ob die Leistungssteigerung im Training, Wettkampf oder in der Freizeit erfolgt.

Für eine Strafbarkeit müssen Besitz oder Erwerb nicht geringe Mengen von Stoffen betreffen, die im Anhang zum AMG aufgeführt sind. Die Grenzwerte sind in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 festgelegt. Diese Grenzwerte können leicht erreicht werden, selbst bei Bestellung handelsüblicher Packungsgrößen.

Fazit

Während sich lange Zeit nur Händler und Produzenten von Dopingmitteln um die Strafbarkeit ihrer Handlungen sorgen mussten, sind nun auch vermehrt Breitensportler und Amateure von den Strafregelungen des AMG betroffen. Die erweiterte Strafbarkeit sollte neben den direkten gesundheitlichen Risiken von Dopingmitteln dazu anregen, die Bestellung oder Nutzung leistungssteigernder Substanzen zu überdenken. Rechtsanwälte mit Expertise im Arzneimittelstrafrecht können in diesen Fällen eine entscheidende Rolle spielen, um die Rechte der Betroffenen zu schützen und eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten.

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