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Straffrei nach Rücktritt, Reue oder Täter-Opfer-Ausgleich?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Manchmal genügen Sekunden, eine unglückliche Verkettung von Zufällen und eine unüberlegte Entscheidung, um vom hellen Licht eines redlichen, anständigen, rechtstreuen Bürgers in die gesellschaftliche Ächtung eines Straftäters zu rutschen. Doch manchmal winkt eine Chance für einen Ausweg. Wer sie erkennt, sollte sie nutzen:

Der strafbefreiende Rücktritt

Das Strafgesetzbuch (StGB) gibt Tätern die Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt: Nach § 24 StGB wird nicht bestraft, wer es entweder freiwillig aufgibt, die Tat weiter auszuführen, die Vollendung der Tat verhindert, oder sich ernsthaft darum bemüht. Auch keine Strafe droht, wenn er sich ernsthaft darum bemüht, die Tat zu verhindern, und die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird. Wird die Tat unabhängig vom Tatbeitrag des Täters von anderen Mittätern dennoch vollendet, reicht das ernsthafte Bemühen, die Tat zu verhindern, ebenfalls aus.

Knackpunkt für den strafbefreienden Rücktritt ist, dass der Täter tatsächlich freiwillig seinen Tatplan aufgibt. Das ist zum Beispiel nicht mehr der Fall, wenn der Einbrecher den Einbruch aufgibt, weil er das Schloss nicht knacken kann oder entdeckt wurde und flüchten muss. Der Freiwilligkeit steht aber nicht entgegen, wenn der beispielweise in Tötungsabsicht handelnde Täter von Dritten besänftigt wird und die Tötung aufgibt. Bereits vollendete Delikte, zum Beispiel durch Messerstiche zugefügte Körperverletzungen, bleiben als solche strafbar.

Tätige Reue

Wem der strafbefreiende Rücktritt verschlossen ist, der hat bei bestimmten Straftaten die Möglichkeit, durch tätige Reue eine Strafmilderung nach § 49 StGB oder Straflosigkeit zu erreichen. So zum Beispiel bei den Aussagedelikten: Wenn ein Zeuge vor Gericht falsch aussagt, aber dann die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar von der Strafe absehen.

Wer sich zum Beispiel bereits wegen der Vorbereitung der Fälschung von Geld strafbar gemacht hat, indem er beispielweise geeignete Druckplatten hergestellt hat, wird nicht bestraft, wenn er diese Druckplatten freiwillig bei der Polizei abgibt oder deren Lagerort der Polizei mitteilt. Weitere Straftaten, die Strafmilderungen oder Straflosigkeit für tätige Reue vorsehen, sind zum Beispiel: Straftaten wegen Hochverrat, Brandstiftung, erpresserischer Menschenraub, unerlaubte Absprachen im Wettbewerb, bestimmte Umweltdelikte, Kreditbetrug oder Geldwäsche.

Täter-Opfer-Ausgleich

Besteht weder die Möglichkeit zum Rücktritt noch zur tätigen Reue, kann der Täter versuchen, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen. Bei dessen Erfolg kann das Gericht die Strafe mildern oder je nach Fall von der Strafe ganz absehen. Ein solches Verfahren ist theoretisch bei jeder Straftat möglich. Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sollen Täter und Opfer zunächst in Einzelgesprächen mit einem neutralen Vermittler und dann in einem gemeinsamen Gespräch die Tat aufarbeiten, der Konflikt gelöst und eine Wiedergutmachung ausgehandelt werden. Allerdings muss jedoch das Opfer mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs einverstanden sein.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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