Strafanzeige wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB – was tun?

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Exhibitionismus ist nicht nur ein außergewöhnlicher Straftatbestand, er ist auch schwer zu belegen, da eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Straftatbestand Exhibitionismus überhaupt als gegeben betrachtet werden kann.

Was Exhibitionismus ist, welche Besonderheiten dieses Vergehen auszeichnen, welche Strafen dafür vorgesehen sind, und was Sie als Beschuldigter tun sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.


Was heißt Exhibitionismus?

Exhibitionismus (manchmal auch fälschlich „Exibitionismus“ geschrieben) ist eine sexuelle Vorliebe, die darin besteht, sich anderen Personen entblößt und/oder bei sexuellen Handlungen zu zeigen.

Geschieht dies ohne die Zustimmung des Zuschauers, so stellt dies einen Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar, die das im Sexualstrafrecht zu schützende Rechtsgut ist, und ist somit eine Sexualstraftat.


Was sind die Besonderheiten des Straftatbestandes Exhibitionismus?

Der Straftatbestand Exhibitionismus findet sich im Strafgesetzbuch unter § 183. Er ist die einzige Sexualstraftat, die laut Gesetz nur durch Männer begangen werden kann, obwohl es derzeit die Bestrebungen gibt, dies zu ändern. Begeht eine Frau exhibitionistische Handlungen, gilt dies als „Erregung öffentlichen Ärgernisses“.

Werden exhibitionistische Handlungen gegenüber Kindern vollzogen, so gilt dies in der Regel als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs.4 StGB.

Exhibitionismus ist ein Antragsdelikt, das bedeutet, dass es nur verfolgt wird, wenn das Opfer Anzeige erstattet – Es sei denn, es besteht ein gesondertes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.


Unter welchen Voraussetzungen ist Exhibitionismus strafbar?

Um wegen Exhibitionismus verurteilt zu werden, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein:

  1. Das Geschlechtsteil muss entblößt werden (ob erigiert oder nicht spielt dabei keine Rolle)
  2. Eine andere Person muss sich durch diese Handlung belästigt fühlen (sog. „Erfolgsdelikt“)
  3. Die Handlung muss sexuell motiviert sein.

Vor allem der letztere Punkt ist von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die Strafbarkeit einer als Exhibitionismus klassifizierten Handlung. Wenn eine sexuelle Motivation nicht vorliegt, also etwa die Entblößung des männlichen Geschlechtsteils als Scherz gedacht war o.ä., ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Dasselbe gilt, wenn kein Tatvorsatz im Sinne des § 183 StGB vorliegt, wenn der Täter also gar nicht gesehen werden wollte, vielleicht nicht einmal wusste, dass jemand in der Nähe ist.


Welche Strafen drohen für Exhibitionismus?

Gemäß § 183 StGB wird Exhibitionismus mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, was dann auch mit einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis verbunden ist. Die Strafe kann allerdings auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Ersttätern sind in der Regel keine Haftstrafen zu erwarten.

Exhibitionismus gegenüber Kindern, wird gemäß § 176 Abs.4 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, und bis zu 5 Jahren bestraft.

Wird der Straftatbestand des Exhibitionismus nicht vollständig erfüllt, wird zumeist nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OwiG (Belästigung) angenommen, was lediglich eine Geldbuße zur Folge hat. Dazu bedarf es eines guten Anwaltes, der gleich zu Beginn der Ermittlungen die Voraussetzungen prüft, und feststellt, ob die Handlung des Beschuldigten überhaupt die Voraussetzungen erfüllt, um als Exhibitionismus im Sinne des Strafgesetzbuches betrachtet zu werden.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Rechtsblog: Strafbarkeit von Exhibitionismus, oder direkt von uns via WhatsApp.


Was soll ich tun, wenn ich eine Anzeige wegen Exhibitionismus erhalten habe?

Da im Falle einer Verurteilung die Strafe empfindlich, und die Auswirkungen eines Gerichtsverfahrens für die private und berufliche Existenz ruinös sein können, sollte eine Anzeige wegen Exhibitionismus nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Zunächst sollten Sie sich nicht dazu verleiten lassen, in irgendeiner Form zur Sache Stellung zu nehmen. Da Sie nicht wissen, was in der Ermittlungsakte steht – also was die Polizei eigentlich in der Sache weiß – sollten Sie keinerlei Aussage machen, sondern schleunigst einen Fachanwalt für Sexualstrafrecht konsultieren. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, und die Vorwürfe gegen Sie prüfen. Sind diese unbegründet, kann ein guter Anwalt die Einstellung des Verfahrens erwirken.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Sexualstrafrecht spezialisiert und bundesweit im Einsatz. Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung eine schnelle, kompetente Übersicht über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Sie können uns telefonisch, per Email oder Kontaktformular erreichen.


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