Strafrechtliche Risiken des (Gefälligkeits-) Geschäftsführers / Strohgeschäftsführer

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In meiner beruflichen Praxis habe ich es sehr oft mit Mandant_innen zu tun, welche in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangt sind, weil sie aus Gefälligkeit oder familiärer Verbundenheit für einen anderen das Amt des Geschäftsführers, als sog. Strohgeschäftsführer übernommen haben.

Dabei wird ihnen regelmäßig von den tatsächlichen, faktischen Geschäftsführern erzählt, sie müssten nichts weiter tun, es wäre alles sicher, man würde sich um alles kümmern.

Doch mit der Übernahme des Amtes, richtigerweise: mit der Bestellung zum Geschäftsführer, treffen einen auch die zahlreichen rechtlichen Pflichten, welche an das Amt des Geschäftsführers knüpfen. 

Dieser Artikel soll einen groben Überblick über die Gefahr liefern, der man sich aussetzt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

Fakt ist, dass schon die ordentliche Amtsausfüllung, also das tatsächliche Führen der Geschäfte einer Gesellschaft, gleich welcher Gesellschaftsform, mit viel Verantwortung einhergeht und mit zahlreichen Risiken behaftet ist.

Bei den von mir ins Auge genommenen Gefälligkeitsübernahmen kommt aber hinzu, dass der/die Übernehmende überhaupt keinen Einblick in das Innenleben der Gesellschaft und die anfallenden Geschäftsvorfälle bekommt. Und so wird er nicht selten durch Post von Ermittlungsbehörden, Finanzämtern und Gerichten "überrascht". Hintergrund ist meist, dass die Gesellschaft, die er/sie als Geschäftsführer_in vertritt, in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist und sie ihren Verpflichtungen (für deren Einhaltung der Geschäftsführer ja eigentlich verantwortlich ist) nicht mehr nachgekommen ist. 

Es wird offenbar, dass der Steuerberater nicht mehr bezahlt wurde, daher die Buchhaltung nicht mehr richtig geführt wurde, Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht mehr eingereicht, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr beglichen, Lohnsteuer nicht abgeführt. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag wurde ebenfalls nicht gestellt. Dafür haben aber die Krankenkassen einen solchen gestellt und der Insolvenzgutachter steht vor der Tür. 

Was wie eine maßlose Übertreibung und Schwarzmalerei klingt ist jedoch Realität in meinem Berufsalltag. 

Mandant_innen, die mich in solch einer Situation aufsuchen, sehen sich meist nachstehenden strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt:


  • Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO
  • Sozialversicherungsbetrug/Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt , § 266a StGB
  • Bankrottdelikte, §§ 283 ff. StGB
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO

Sollten auch Sie in der unerfreulichen Lage sein, aus Gefälligkeit oder sonstigen altruistischen Gründen die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft übernommen zu haben und nun aufgrund vorstehender Vorwürfe behelligt werden, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Wir sind Fachanwälte für Strafrecht und bearbeiten bundesweit wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte.









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