Strafsachen vor Landgerichten

  • 1 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Anklage oder Landung zum Landgericht erhalten?

Im Gegensatz zu Verhandlungen vor den Amtsgerichten, ist in Verhandlungen vor den Landgerichten eine Überprüfung gemäß § 333 StPO nur noch im Wege der Revision zum Bundesgerichtshof bzw. bei Berufungsverhandlungen zum zuständigen Oberlandesgericht statthaft. Dies bedeutet, dass Sie hier als Angeklagter oft die letzte Möglichkeit haben, Ihren Standpunkt dem Gericht klarzumachen bzw. keine Angaben zur Sache zu machen. Für Ihre Verteidigung sollte daher ein im Strafverfahren spezialierter Anwalt beauftragt werden. Wichtig sind auch langjährige Erfahrungen und Kenntnis der Persönlichkeit der Richter vor Ort. Dies sollte man bei Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts bedenken. In Verfahren vor den Landgerichten sollte insbesondere sorgfältig abgewogen werden, ob man sich überhaupt zur Sache einlässt. Das Schweigen eines Angeklagten darf nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden. Nach der Strafprozeßordnung kann niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema