Straftaten im Straßenverkehr – Teil 7: Straßenverkehrsgefährdung

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Welche Tathandlungen gibt es?

Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Einfluss anderer berauschender Mittel wie z. B. Medikamente ein Fahrzeug zu führen und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden.

oder

grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  1. die Vorfahrt nicht zu beachten;
  2. falsch zu überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren;
  3. falsch zu fahren an Fußgängerüberwegen (z. B. Überfahren eines Zebrastreifes, obwohl sich Fußgänger bereits dort befinden;
  4. zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen wie z. B. Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder auch Bahnübergängen;
  5. Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen; 
  6. wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, aber auch dort rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung zu fahren (Geisterfahrer-Fälle); ausreichend ist bereits ein Versuch!
  7. keine Kenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge trotz Erforderlichkeit auf ausreichende Entfernung (z. B. Liegenbleiben auf der Überholspur etc.)

Hinzu kommt noch, dass bei den oben aufgeführten so. „Sieben Todsünden im Straßenverkehr“ Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Welche Strafe droht?

Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger oder auch vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen Strafbefehl oder nach einer Hauptverhandlung vor Gericht durch Urteil droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe; ein Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Führerscheinsperre ab 6 Monaten und schließlich ein Punkteeintrag im Fahrerlaubnisregister (FAER) in Flensburg.

Was ist zu beachten?

Man kann versuchen, sich selbst verteidigen, mit völlig ungewissem Ausgang. Es kann durchaus vorkommen, dass sich Beschuldigte in einem solchen Ermittlungsverfahren „um Kopf und Kragen“ reden und dadurch ihre Situation noch nicht unerheblich verschlimmern können. 

Fazit:

Wesentlich bessere Chancen, vielleicht sogar auch auf eine Einstellung des Strafverfahrens ohne Verurteilung und Entzug der Fahrerlaubnis bestehen im Falle einer versierten Strafverteidigung. 

Daher ist die Einschaltung eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts zu Verteidigung empfehlenswert.

Haben Sie Fragen? Ein Telefonat oder Informationsgespräch mit einer Ersteinschätzung der Erfolgsaussicht in der Verteidigung ist für Sie selbstverständlich kostenfrei!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm


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