Strafvollstreckung, Halbstrafe und vorzeitige Entlassung

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In der Strafvollstreckung wird zu selten der Antrag auf Halbstrafe gestellt. Die vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus dem Gefängnis kommt dann eben auch umso seltener vor. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper berät Sie gerne zur Halbstrafe.

Der Antrag auf Halbstrafenentlassung kann erfolgreich sein, wenn die Voraussetzungen des § 57 StGB vorliegen: Zum einen gilt diese Vorschrift für diejenigen, die keine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren zu verbüßen haben. Bei denjenigen Verurteilten, die eine längere Freiheitsstrafe von 2 Jahren absitzen müssen, gilt § 57 Abs. 2 StGB. Es kann auch in dem Fall einer längeren Freiheitsstrafe von 2 Jahren erfolgreich ein Antrag auf Halbstrafe gestellt werden. Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung, also Halbstrafenaussetzung, ist dabei sicherlich die Ausnahme. Sie kommt nicht so selten vor, wird aber viel zu selten beantragt.

Scheidet eine Halbstrafenaussetzung nach Abs. 2 Nr. 1 aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, kann das Gericht nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise die Vollstreckung des Rests auch noch unter den folgenden Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen:

  • Verbüßung der Halbstrafe. Es muss selbstverständlich die Halbstrafe, also die Hälfte der Freiheitsstrafe abgesessen worden sein.
  • Für die erfolgreiche Beantragung der Halbstrafe bedarf es auch nach dem Gesetz der Einwilligung des Verurteilten. Es bedarf ferner der Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten.
  • Schließlich müssen ganz wichtig besondere Umstände für die erfolgreiche Beantragung der Halbstrafe vorliegen.
  • Unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann die Aussetzung des Strafrests verantwortet werden.

Besondere Umstände müssen sich aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben.

Der Antrag auf Halbstrafe sollte immer von einem Fachanwalt für Strafrecht vorbereitet werden. Lassen Sie sich bitte beraten und nehmen rechtzeitig vor dem Halbstrafenzeitpunkt per E-Mail oder über die Kanzleihomepage Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht, auf.

Es sollten im Fall der Halbstrafe und der Reststrafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich immer Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Strafrecht beauftragt werden, die im Strafvollstreckungsrecht über einen großen Erfahrungsschatz verfügen. Dazu zählt der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper. Herr Manfred Zipper hat in einer großen Zahl bereits Mandanten bei Anträgen auf Halbstrafe an sehr vielen Gerichten in Deutschland zu den Anhörungen und in Beschwerdeverfahren beraten und begleitet.


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