Was ist eine Halbstrafe und was sind die Voraussetzungen der Halbstrafe in der Strafvollstreckung?!

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Was ist eine Halbstrafe und was sind die Voraussetzungen der Halbstrafe in der Strafvollstreckung?!

Die Halbstrafe – eine vorzeitige Entlassungsmöglichkeit für Strafgefangene, die sich auf die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bezieht. Bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und Einwilligung der verurteilten Person kann der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern keine Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dem entgegenstehen. Dies führt zur faktischen Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) und wird als "Zwei-Drittel-Aussetzung" bezeichnet. Die Halbstrafe ermöglicht eine noch frühere Haftentlassung, erfordert jedoch einen Antrag und erfüllt strengere Voraussetzungen. Sowohl die Zwei-Drittel-Aussetzung als auch die Halbstrafe sind direkte Auswirkungen des Anspruchs auf Resozialisierung.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Halbstrafen-Aussetzung?

Die Voraussetzungen für eine Halbstrafen-Aussetzung sind enger als bei der Zwei-Drittel-Aussetzung und variieren je nachdem, ob es sich um einen Erstverbüßer handelt oder besondere Umstände vorliegen.

Voraussetzungen für Erstverbüßer:

  • Mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe (sechs Monate) muss bereits verbüßt sein.
  • Die Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht überschreiten.
  • Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dürfen nicht entgegenstehen.
  • Zustimmung der verurteilten Person zur vorzeitigen Entlassung.

Voraussetzungen für alle Anderen:

  • Bei einem Halbstrafen-Antrag müssen besondere Umstände vorliegen.
  • Diese ergeben sich aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Entwicklung im Strafvollzug und der begangenen Tat.
  • Trotz des erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat muss eine Halbstrafen-Aussetzung als angemessen erscheinen.

Ist eine Verkürzung der Haftstrafe möglich?

Da die Halbstrafen-Aussetzung erst möglich ist, wenn die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist, beträgt die maximale Haftstrafen-Verkürzung die Hälfte der ursprünglichen Strafe. Entscheidungen über den Antrag können bereits drei Monate vor dem angestrebten Entlassungszeitpunkt getroffen werden, weshalb der Antrag etwa zwei Monate vorher eingereicht werden kann. Die verurteilte Person wird jedoch nur auf Bewährung entlassen.

Erfolgsaussichten eines Halbstrafen-Antrags?

Obwohl die Halbstrafe nicht als Regelfall betrachtet wird, sind die Erfolgsaussichten nicht zwangsläufig gering. Statistisch betrachtet machen Halbstrafen-Regelungen nur etwa 1,5% der Entlassungsfälle aus. Erfolgschancen hängen von den individuellen Umständen des Falls ab. Ein versäumter Antrag kann jedoch eine niedrige Erfolgsquote verursachen. Dennoch lohnt sich ein Antrag, da der Freiheitsentzug erhebliche Belastungen für den Verurteilten darstellt.

Vorbereitung als Gefangener auf einen Halbstrafen-Antrag?

Es wird dringend empfohlen, die Stellung eines Halbstrafen-Antrags einem erfahrenen Strafverteidiger zu überlassen, da dies verfahrenstechnische Besonderheiten aufweist. Ein Strafgefangener hat das Recht, einen Rechtsbeistand seiner Wahl während der mündlichen Anhörung hinzuzuziehen. Ein positiver Gesamteindruck des Verurteilten ist ebenfalls wichtig. Das Vorgehen während der Anhörung sollte im Vorfeld ausführlich mit dem Strafverteidiger besprochen werden.

Besonderheiten bei einer Jugendstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe?

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Halbstrafen-Aussetzung nicht möglich. Die Aussetzung kann hier erst nach frühestens 15 Jahren Freiheitsentzug erfolgen, und eine positive Entscheidung erfordert in der Regel weitere fünf Jahre Bewährungszeit. Bei einer Jugendstrafe kann die Vollstreckung bereits unter engen Voraussetzungen vor Ablauf von sechs Monaten ausgesetzt werden, abhängig von besonderen Umständen. Das Hinzuziehen eines Strafverteidigers ist auch hier ratsam, besonders im Verfahrensverlauf.


Als Rechtsanwalt meines Mandanten möchte ich die Gelegenheit nutzen, um auf die Voraussetzungen und den rechtlichen Rahmen der Strafvollstreckung bei Halbstrafe einzugehen.

Gemäß § 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die vorzeitige Entlassung des Verurteilten zur Bewährung angeordnet werden, wenn er mindestens die Hälfte der Strafe verbüßt hat und die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seinem Verhalten in der Haft ergibt, dass von ihm keine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit mehr zu erwarten ist. Dabei sind auch positive Sozialprognosen und das Vorliegen von günstigen Vollzugsprognosen zu berücksichtigen.

Zur Durchsetzung der Halbstrafe bedarf es eines entsprechenden Antrags, der in der Regel durch den Verurteilten oder seinen Verteidiger gestellt wird. Die Justizvollzugsanstalt erstellt daraufhin eine Stellungnahme, die dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt wird. Hierbei werden insbesondere das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, eventuelle Resozialisierungsmaßnahmen sowie individuelle Umstände berücksichtigt.

Die Entscheidung über die Gewährung der Halbstrafe obliegt letztendlich dem Gericht. Es prüft sorgfältig, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die vorzeitige Entlassung des Verurteilten zur Bewährung vertretbar ist. Die Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist dabei von entscheidender Bedeutung, um eine angemessene und gerechte Entscheidung zu treffen.

Bitte zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um einen Termin für eine persönliche Beratung zu vereinbaren. Ihre rechtliche Situation erfordert schnelles und kompetentes Handeln, und ich bin hier, um Ihnen in jeder Hinsicht zu helfen.

Mustafa Ertunc Ihr Anwalt in Bremen

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