Halbstrafe, Zweidrittel-Strafe und Bewährung

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Halbstrafe und Zweidrittel-Antrag bedeuten für den Antragsteller die wichtige Möglichkeit, die Dauer der Freiheitsstrafe zu verkürzen. Das Strafvollzugsrecht bzw. das Strafvollstreckungsrecht bieten dem Fachanwalt für Strafrecht eine große Fülle von Möglichkeiten, dem Mandanten zu helfen.

Halbstrafe muss beantragt werden. Die Freiheitsstrafe kann in einigen Fällen nach der Hälfte der verhängten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Halbstrafen-Antrag bzw. Antrag auf Gewährung der Halbstrafe und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist am besten von einem Fachanwalt für Strafrecht, der in dem Bereich von Strafvollstreckung und auch im Bereich der Halbstrafe erfahren ist, zu stellen. Hier ist meines Erachtens ein Quell von Fehlern möglich, der auch gestandenen Strafrechtsanwälten immer wieder offen blühen kann.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner verfügen über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und insbesondere auch auf dem Gebiet der Halbstrafe und des Zweidrittel-Antrags.

Die Aussetzung der Strafe als sogenannte Halbstrafe ist nur für diejenigen Gefangenen sinnvoll, deren Freiheitsstrafe mindestens 9 Monate beträgt. In dem Fall, dass die Freiheitsstrafe nur 9 Monate beträgt, ist eine Halbstrafe nicht zu beantragen, da man hier in jedem Fall eine Mindestverbüßungszeit von 6 Monaten aufweisen muss.

Es müssen zunächst die Voraussetzungen geprüft und dann muss entschieden werden, wann der Halbstrafen-Antrag gestellt wird. Der Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen weiterhelfen. Wenden Sie sich umgehend an Ihren Fachanwalt für Strafrecht.


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