Streit um Porsche vor Gericht

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Einmal einen Porsche geschenkt bekommen, wer will das nicht? Vor dem Landgericht Göttingen kam es im Juni 2013 zu einem Rechtsstreit um einen vermeintlich geschenkten Porsche Cabrio Boxster (schneeweiß, braune Ledersitze). Diesen hatte ein wohlhabender Geschäftsmann seiner jungen Freundin geschenkt, indem er ihr alle Schlüssel, den Fahrzeugbrief und die Zulassung überreichte. Doch ehe das Auto zugelassen war, war die Liaison schon wieder zu Ende. Da das Fahrzeug noch bei „ihm" in der Garage stand, klagte die junge Frau auf Herausgabe.

Man kennt das alte Sprichwort: „Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen." Weit gefehlt. Denn dies hatte jedoch schon das OLG Karlsruhe in einem Urteil aus dem Jahre 2004 - hier ging es ebenfalls um einen Porsche - anders gesehen (A.Z.: 17 U 180/04), und so sah es auch die Richterin in unserem Göttinger Fall: für eine rechtskräftige Schenkung fehle die korrekte Form. Nur die Übergabe von Autoschlüsseln und Papieren reiche nicht, wenn kein Notar die Schenkung beurkundet hat. Der tatsächliche Bindungswille der Schenkungserklärung sei nicht nachgewiesen. Pech für die junge Dame. Aber der Fall dürfte in die Berufung gehen. Denn einen pikanten Unterschied gibt es in den beiden geschilderten Fällen. Im Karlsruher Fall wusste die (in falscher Form) Beschenkte noch nicht einmal, wo der Porsche steht. In dem Göttinger Fall aber waren Farbe und Sitze eigens passend zu dem Outfit der Beschenkten ausgesucht worden. Wenn dies kein Indiz für die gezielte Hergabe ist. Fortsetzung folgt.

Weitere Informationen unter: www.ra-hartmann.de


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