Studienförderverträge: Nach dem akademischen Abschluss kommt die böse Überraschung

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Immer wieder ist RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, mit sog Studienförderverträgen befasst.

Angehende Studierende haben solche Verträge zu Beginn eines Studiums häufig geschlossen, um Studiengebühren oder andere Kosten des Studiums zu finanzieren. Anbieter solcher Finanzierungen sind regelmäßig institutionelle Anbieter, regelmäßig geschlossene Fonds. 

Dabei wurde im Rahmen des Abschlusses solcher Verträge den angehenden Studierenden sogar vermittelt, man müsse sich durch besondere akademische Leistungen hierfür gleichsam erst qualifizieren, um in den „Genuss“ einer solchen Förderung zu gelangen.

Tatsächlich handelt es sich aber um extrem hoch verzinste Verbraucherdarlehen.

Am Ende des Studiums sehen sich die Verbraucher häufig mit Zinssätzen von 15 % p.a. konfrontiert.

Nach Auffassung von RA Sebastian Koch handelt es sich entgegen den Formulierungen im Vertrag nicht um „Förderungen“ (was ja eine gewisse Unentgeltlichkeit suggeriert), sondern schlicht um Darlehen, die den Regelungen der §§ 491 ff BGB unterliegen. 

Die Rechtsprechung der bislang damit befassten Oberlandesgerichte (Stuttgart und Köln) ist allerdings uneinheitlich und widerspricht sich. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bislang.

Handelt es sich aber um Verbraucherdarlehen, so waren die Studierenden bei Abschluss dieser Verträge auch über ihr bestehendes Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu belehren gewesen, was nach Prüfung von RA Koch offenbar nicht erfolgt ist. 

Über dieses jedem Verbraucher zustehende Recht kann daher auch jetzt noch der Vertrag rückabgewickelt werden mit der Folge, dass nur noch marktübliche oder auch gar keine Zinsen zu zahlen sind.

Dies macht schnell einige tausend Euro Differenz zugunsten des Studierenden. 

Haben auch Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung , ob ein Widerrufsrecht noch in Betracht kommen kann.

Wir verfügen über die Erfahrung von deutlich über tausend auf Fehler in der Widerrufsbelehrung geprüften Verträgen, sodass Sie von unserem Know-how profitieren können.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

www.berlinghoff.net

www.widerruf-durchsetzen.de


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