Studiengebühren gehören zum Unterhalt

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Wenn studierende Kinder den Anspruch rechtzeitig anmelden, müssen die Eltern zusätzlich zum Unterhalt auch die Studiengebühren zahlen.

Volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich noch in einer Ausbildung befinden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen beider Eltern ab. Ein sogenannter unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf kann von den studierenden Kindern zusätzlich zum regulären Unterhalt eingefordert werden. Allerdings muss das studierende Kind den Mehrbedarf vor Semesterbeginn bei den Eltern angemeldet haben. Kommt die Forderung nachträglich, dürfen die Eltern die zusätzliche Unterhaltszahlung verweigern - so hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Besser ist es natürlich immer, wenn sich Eltern und Kinder nicht vor Gericht über solche Fragen streiten müssen.


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