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Sturz auf glatter U-Bahn Treppe

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Selbst wenn es nicht schneit, kann mehr als eine regelmäßige Kontrolle von U-Bahn Treppen nötig sein. Sonst haften Verkehrsbetrieb und Winterdienst für Stürze. Verletzte müssen dennoch aufpassen.

Mit Eis und Schnee haben U-Bahnen weniger zu kämpfen, wohl aber Passagiere auf dem Weg zu ihnen. Besonders gefährlich ist dabei die Treppe, wie eine Frau schmerzvoll erfahren musste. Sie war auf einer der oberen Stufen eines Eingangs zum Berliner U-Bahnhof Kurfürstendamm ausgerutscht. Sturzbedingt erlitt sie unter anderem einen Abriss am Dreiecksbein ihrer linken Hand, schwere Prellungen der linken Körperseite und am Hinterkopf. Infolgedessen war sie mehre Monate arbeitsunfähig. Auch zu Hause benötigte die alleinerziehende Mutter zweier Kinder daher eine Haushaltshilfe. Von den Berliner Verkehrsbetrieben und dem beauftragten Winterdienst verlangte sie daraufhin Schmerzensgeld, die Übernahme des Verdienstausfalls und die Mehrkosten bei der Haushaltsführung. Zudem sollten die beiden Unternehmen für Schäden durch mögliche Spätfolgen der Verletzungen einstehen. Die beiden Beklagten stritten allerdings ab, die Treppe sei nicht ordentlich gereinigt gewesen. Selbst im Falle von Eis und Schnee hätte die Frau sich am Handlauf festhalten müssen.

Kontrolle alle drei Stunden reicht bei hohem Fahrgastaufkommen nicht

Anderslautende Zeugenaussagen ließen die Richterin am Amtsgericht (AG) Charlottenburg aber an einer sicher begehbaren Treppe zweifeln. Zumindest auf den ersten fünf Stufen befanden sich demnach Schneematsch und darunter verborgene Eisflecken. Da half auch die Aussage des Winterdienstmitarbeiters wenig, er habe die Treppe regelmäßig alle drei Stunden kontrolliert, zuletzt knapp zwei Stunden vor dem Sturz. Da sei sie schneefrei gewesen. Selbst wenn, wäre das für das AG hier zu wenig Aufwand gewesen. Denn der U-Bahnhof Kurfürstendamm gehört zu einem der meistfrequentierten Deutschlands - gerade in der Zeit um 17 Uhr werktags als die Frau gestürzt war. Wind und Fahrgäste mit ihren Schuhen brächten stets Schnee auf die Treppe. Deshalb spielte es auch keine Rolle, dass an diesem Tag kein Neuschnee gefallen war. Während der Hauptverkehrszeiten sei den Beklagten aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht sogar eine Vor-Ort-Kraft, die die Treppe sofort räumt und streut, zumutbar.

Mitschuld wegen nichtbenutztem Handlauf

Winterdienst und Verkehrsbetrieb, der seine Aufsichtspflicht verletzt hatte, mussten der Frau daher Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, allerdings nur in Höhe von 75 Prozent. Denn erwiesenermaßen hatte sie das Treppengeländer nicht benutzt. Insofern trage sie eine Mitschuld von 25 Prozent. Schließlich war die Rutschgefahr für sie erkennbar. Daraus ergebe sich jedoch keine Einschränkung des Räum- und Streuaufwands. Trotz vorrangiger Nutzung des Geländers bei Glätte muss die Treppe in ihrer gesamten Breite rutschsicher sein. Ansonsten käme es zu nicht hinzunehmenden Staus an beiden Treppenseiten.

(AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 31.10.2012, Az.: 215 C 116/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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