OLG Schleswig - Keine Haftung bei einem Sturz auf einer Treppe zum Wattenmeer

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Die Urlaubszeit naht... Und was kann es schöneres geben, als beispielsweise eine Wanderung durch das Wattenmeer?

Das OLG Schleswig (Beschluss vom 02.06.2021, Az. 11 U 31/21) hatte über einen interessanten Fall als Berufungsgericht zu entscheiden:

Die Klägerin beanspruchte in dem Klageverfahren Schadensersatz. Sie war in Büsum auf dem Weg ins Wasser auf einer breiten Treppenanlage mit in der Mitte geführtem doppelten Handlauf und einem Mittelpodest gestürzt, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte. Dabei erlitt sie u.a. einen Oberschenkeltrümmerbruch und musste operiert werden.

Das LG Itzehoe hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. 

Auch das OLG Schleswig erteilte im Berufungsverfahren einen Hinweis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da sich Badegäste auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes einstellen müssen. Aus diesem Grund kann an die Rutschfestigkeit am Meer gelegener Badetreppen nicht die gleiche Anforderung gestellt werden, die sie beispielsweise für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten.

Die Klägerin hatte daraufhin die Berufung zurückgenommen.

Wichtig für den Hinweis des OLG Schleswig war, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen kann. Es kann vielmehr nur ein Schutz vor solchen Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und die vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. 

In diesem Fall war für das OLG Schleswig zu berücksichtigen, dass Treppen an Badestellen am Wattenmeer üblicherweise durch Ablagerungen von Schwebstoffen schon innerhalb einer einzigen Tide rutschig werden können. Aus diesem Grund sind diese Treppen im Regelfall mit Handläufen versehen. 

Für die Nutzer der Badestellen ist nach Einschätzung des OLG Schleswig auch offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist. 

Nach Auffassung des OLG Schleswig können die Nutzer der Badestellen diesen Risiken eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Zusätzliche Sicherungen gegen das Ausrutschen waren daher nicht erforderlich.

Insbesondere sind Regelungen, die Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten betreffen, nicht im gleichen Zuge für außendeichs gelegene Treppenanlagen im Watt, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag, Eisgang, Frost und Schlickablagerungen ausgesetzt sind, anzuwenden.

Genießen Sie das wunderschöne Wattenmeer, beachten Sie immer die Tide und die örtlichen Regelungen und Zeiten zu Wattwanderungen und seien Sie vorsichtig, bei Einstiegen ins Wasser und ins Watt.

Und sollten Sie Fragen u.a. zum Reiserecht haben, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Sprechen Sie uns bei Ihren rechtlichen Fragen gerne an!

Ihr Rechtsanwalt Jörg Schwede




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