Subventionsbetrug durch Inanspruchnahme von Corona-Beihilfen

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Aufgrund der Corona-Pandemie griffen viele Mittelständler, die bereits als Empfänger der Corona-Überbrückungshilfen von den staatlich gewährten, nicht rückzahlbaren Zuschüssen profitieren, zusätzlich auf KfW-Unternehmerkredite zurück. Hierdurch wuchs bei vielen die Hoffnung, die Krise finanziell besser überstehen zu können. Für solche Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro verzeichneten und eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro nicht überschritten, wurden bereits zum zweiten Mal die Corona-Überbrückungshilfen gewährt. Was vielen bei der zusätzlichen Inanspruchnahme der KfW-Unternehmerkredite allerdings nicht bewusst war, sind die geltenden Beihilfe-Höchstbeträge.

In welcher Höhe die Beihilfen erlaubt sind, ist von der EU festgelegt. Grundsätzlich liegt der erlaubte Höchstbetrag bei 200.000 Euro verteilt auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren. Anlässlich der Corona-Krise wurde der Betrag um 800.000 Euro erhöht – insgesamt sind somit Beihilfen von bis zu einer Million Euro zulässig. Soweit diese Grenze überschritten wird, ist die Subvention als rechtswidrig anzusehen und der Empfänger der Beihilfen kann sich schlimmstenfalls wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionsbetrug wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

Im Rahmen eines KfW-Unternehmerkredites gilt grundsätzlich: Beträgt die Laufzeit für einen KfW-Kredit mehr als sechs Jahre, so gilt der gesamte Betrag als Subvention. Die Kredite werden mit Höchstsummen von bis zu 800.000 € über eine Laufzeit von maximal zehn Jahren gewährt. Die geltende Beilhilfe-Höchstgrenze muss hier also – in Summe mit den sonstigen staatlich gewährten Corona-Überbrückungshilfen – unbedingt beachtet werden. Besonders bei hohen Kreditsummen ist die Grenze schnell überschritten. Sollten die betroffenen Unternehmer sich nicht gar unwissentlich wegen Subventionsbetrug strafbar machen, könnte ihnen jedenfalls drohen, gegen Ende des Jahres nicht mehr von Corona-Hilfen profitieren zu können, weil die Höchstgrenze bereits erreicht ist. Oftmals ist ein Hinweis hierauf nur im Kleingedruckten der KfW-Kredite zu finden.

Bei den sogenannten KfW-Schnellkrediten, die von zahlreichen Unternehmern zu Beginn der Corona-Pandemie in Anspruch genommen worden sind, ist zu beachten, dass hier ohne Rücksicht auf die Laufzeit der gesamte Betrag als Subvention gilt.

Diese Regelungen mögen viele überraschen, da bei den KfW-Krediten bislang galt, dass bei Laufzeiten von bis zu sechs Jahren bloß die Zinsersparnis als Beilhilfe anzusehen ist. Selbst den Banken scheint diese Regelung oft nicht bewusst zu sein, wenn sie nicht sogar ihre Haftung für solche Fragen vertraglich ausgeschlossen haben.

Die europäische Kommission plant derzeit bereits einen möglichen Ausweg für die betroffenen Unternehmer. Angedacht ist eine mögliche Gesamtbeihilfe von bis zu drei Millionen Euro pro Unternehmen, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt werden könne. Die Bundesregierung prüft momentan, ob eine solche Änderung des Beihilferechts in naher Zukunft umgesetzt werden könnte. Für die betroffenen Unternehmer bleibt hier nur abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Bundesregierung bei ihrer Prüfung kommt.

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