Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen steigt | 2022

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei fehlerhaften Angaben ist schnelles Handeln erforderlich

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung durch verschiedene Hilfsprogramme versucht, die finanziellen Schäden an der Wirtschaft gering zu halten. Durch Corona-Überbrückungshilfen sollen, die von den Maßnahmen besonders Betroffenen einen Ausgleich erhalten. Zu diesem Zweck können Selbstständigen und Freiberuflern, auf unbürokratischem Wege eine Subventionierung beantragen. Antragsberechtigt ist jeder, der die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Allerdings ist dabei einiges zu beachten. Falsche Angaben führen nicht nur zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen, sondern können auch einen Subventionsbetrug begründen. Im Rahmen der nachträglichen Prüfung der Förderanträge werden zunehmend Subventionsbetrugsverfahren eingeleitet.


Subventionsbetrug nach § 264 StGB

In den Medien wurde über Fälle berichtet, in denen zu Unrecht Gelder aus Corona-Hilfsmaßnahmen beantragt wurden und diese strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Meistens werden falsche Angaben, etwa über nicht existierende Unternehmen, verwendet, um Fördergelder zu erhalten. Die Corona-Überbrückungshilfen fallen in der Regel unter den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 StGB, weil es sich um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Nach § 264 Abs. 1 StGB macht sich wegen Subventionsbetrugs strafbar, wer

1.      über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

2.      einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

3.      den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

 oder

4.      in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Subventionserhebliche Tatsachen – Rückforderungsbescheid prüfen

Das Formular zur Antragstellung enthält bestimmte Angaben zu den Einzelheiten der Förderung. Der Verdacht auf Subventionsbetrug liegt vor, wenn bei der Prüfung eines Antrags falsche Angaben gemacht wurden. Gerade weil eine missbräuchliche Verwendung von Coronahilfen zu hohen finanziellen Einbußen des Staates führen kann, prüfen Behörden Anträge intensiver. In jedem Fall werden unzulässig gewährte Gelder zurückgefordert. Wenn das erhaltene Geld bereits verwendet wurde, kann eine sofortige Rückzahlung finanziell problematisch sein. Ist der Anspruch auf die Förderung zweifelhaft, sollte der Rückzahlungsbescheid angefochten und unverzüglich eine rechtliche Überprüfung des Anspruchs auf die Förderung gerichtlich beantragt werden. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die subventionserheblichen Tatsachen im Bewilligungsbescheid zu richten.


Wie kann man sich strafrechtlich schützen?

Wenn Sie feststellen, dass die Angaben auf dem Antragsformular nicht korrekt sind, sollten Sie umgehend handeln. Nach § 264 Abs. 6 StGB kann der Antragsteller von der Strafbarkeit befreit werden, wenn er freiwillig die Auszahlung der Subvention verhindert. Auch nach erfolgter Zahlung kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit noch gemildert werden, indem der Antrag geändert, Fehlinformationen korrigiert oder Zuschüsse zurückgezahlt werden. Da bereits fahrlässige Falschangaben für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichen, ist bei der Antragstellung besondere Sorgfalt geboten. Der Subventionsbetrug ist kein Kavaliersdelikt und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Das Strafmaß umfasst nicht nur Geldstrafe, sondern kann auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, in besonders schweren Fällen nicht unter 6 Monate bis hin zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Um sich rechtlich abzusichern, ist es ratsam, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um drohende Strafen zu vermeiden.


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Quellen

NJW 2021, 2055 - beck-online

NZWiSt 2020, 373 - beck-online

NZWiSt 2021, 344 - beck-online

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