Swaps – BGH-Urteil: Anleger müssen nicht zur Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts vortragen

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Bereits kurz vor dem Urteil vom 22. März 2016, XI ZR 425/14, hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss erlassen, der wesentliche Aussagen zur Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert enthält, vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016, XI ZR 208/15.

Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde der Zurückweisungsbeschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2015, 7 U 2773/14, aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Dem Verfahren lag ein Cross-Currency-Swap zugrunde, bei dem Zinssätze auf der Grundlage des Britischen Pfunds einerseits und der Tschechischen Krone andererseits, jeweils bezogen auf den entsprechenden Interbankenzinssatz – hier Libor und Pribor – ausgetauscht wurden.

Nach dem Vortrag der Klägerseite hatte die Beklagte von Anfang an einen negativen Marktwert in das Produkt eingebaut. Zur Höhe des negativen Marktwerts wurde klägerseits jedoch nichts vorgetragen. Das Oberlandesgericht München bestätigte durch Beschluss gemäß § 522 ZPO die Klageabweisung des Landgerichts München und begründete dies damit, die Klägerin hätte näher dazu vortragen müssen, dass der negative Marktwert über einer „üblichen Marge von 3% bis 5%“ gelegen habe.

Diese Rechtsaufassung ist nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlerhaft. In einem kurz darauf ergangenen Urteil vom 22. März 2016, XI ZR 93/15, indem erneut eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München angefochten wurde, hat der Bundesgerichthof seine Rechtsauffassung im Leitsatz deutlich gemacht und hierzu wörtlich ausgeführt:

„Der Kunde, der die beratende Bank wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung in Anspruch nimmt, über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr geschlossenen Swap-Vertrag aufzuklären, muss im Prozess zur Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts nicht vortragen.“

Die neue Rechtsprechung ist insbesondere deshalb von erheblicher Bedeutung für Betroffene, die durch Swap-Geschäfte Nachteile erlitten haben, weil in dem nunmehr ebenfalls mit den Entscheidungsgründen veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2016, XI ZR 425/14, diejenigen Fälle, in denen eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert ausnahmsweise nicht erforderlich ist, deutlich eingegrenzt wurden. In diesem Urteil heißt es hierzu in Rn. 28 wörtlich:

„Daraus folgt, dass über den in der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht aufzuklären ist, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Ausgangs- und Bezugspunkt müssen ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener (Meuschke, AG 2013, R 25) Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrags als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken (Senatsurteil vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43) decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zins-satz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Die Parteien müssen mithin wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen (vgl. Endler in Zerey, Finanzderivate, 4. Aufl., Kap. 30 Rn. 25 ff.; Hinrichs, AG 2013, R 4; Lederer, AG 2013, R 319 f.; Meuschke, AG 2012, R 157; Stupp/Mucke, BKR 2005, 20, 25 f.) oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln (vgl. Bausch, WM 2016, 247, 252 f.; Kewenig/Schneider, WM Sonderbeil. 2/1992, S. 10; für ein weiteres Verständnis des Begriffs der Konnexität dagegen Clouth in Grüneberg/Habersack/Mülbert/Wittig, Bank-rechtstag 2015, S. 163, 179 ff.; Cramer/Lang/Schulz, BKR 2015, 380, 382; Ludwig/Clouth, NZG 2015, 1369, 1375; Kräft, GWR 2015, 323; in anderem rechtlichen Kontext auch Bücker, Finanzinnovationen und kommunale Schuldenwirtschaft, 1993, S. 122 ff.).“

Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Aufklärung über einen Interessenkonflikt der beratenden Bank durch die neue Rechtsprechung erheblich verbessert wurden. Es besteht nun weitgehend Klarheit bezüglich Anforderungen an die Darlegungslast der Betroffenen, sowie im Hinblick auf die Abgrenzung derjenigen Swap-Geschäfte, bei denen eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert erfolgen musste.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits außergerichtlich wie auch im Gerichtsverfahren erfolgreich Anleger vertreten, welche Swap-Geschäfte abgeschlossen und dadurch Schäden erlitten haben. Er verfügt hier über Erfahrung bei der Beratung von Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen.



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