Swaps - Neues Urteil des BGH zu Zinssatz-Swap-Verträgen - XI ZR 378/13

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Der Bundesgerichtshof hat am 28. April 2015 erneut ein Urteil zu Zinssatz-Swap-Verträgen erlassen. Er hat in diesem Urteil seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2011, vgl. Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/08, fortgesetzt und weiter präzisiert.

Geklagt hatte eine Gemeinde aus Nordrhein-Westfalen mit rund 30.000 Einwohnern wegen der von ihr abgeschlossenen Zinsswaps aus den Jahren 2006 bis 2008. Es ging dabei um mehrere Swap-Verträge, einen Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag, einen CHF-Plus-Swap-Vertrag, der von der Entwicklung des Wechselkurses zum Schweizer Franken abhing, sowie um zwei Flexi-Swap-Verträge. Alle vier abgeschlossenen Swap-Verträge hatten bei Vertragsschluss einen für die betroffene Gemeinde negativen Marktwert.

In den Vorinstanzen hatten sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Gemeinde nicht ordnungsgemäß über den anfänglichen Marktwert aufgeklärt worden war und von ihr daher keine Zahlungen auf die Swap-Verträge mehr zu leisten waren.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 28. April 2015 seine bisherige Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei Zinsswaps bekräftigt, und erneut festgestellt, dass eine Bank, welche einen Zinssatz-Swap-Vertrag empfiehlt, grundsätzlich verpflichtet ist, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn bereits anfänglich in das Produkt einstrukturiert hat, so dass der Marktwert beim Abschluss des Vertrages für den Kunden negativ ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof maßgeblich auf den schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank abgestellt, da der Kunde, der diese bereits eingangs angelegte asymmetrische Konstruktion zu seinen Lasten nicht erkennen kann und davon ausgehen darf, dass die Bank ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz profitiert. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof nunmehr hervorgehoben hat, grundsätzlich unabhängig von der Komplexität der Swap-Verträge. Damit dürfte für eine Vielzahl von Betroffenen, die Swap-Verträge abgeschlossen haben und nicht über den negativen Marktwert aufgeklärt wurden, ein Ausstieg möglich sein. Denn die Bank, welche einen Swap-Vertrag empfiehlt und zugleich Vertragspartner des Swaps ist, musste über den negativen Marktwert aufklären, was häufig unterblieben ist.

Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, da die Vorinstanzen nur unvollständige Feststellungen zum Zustandekommen von Beratungsverträgen getroffen hatten. Dies wird daher von dem Oberlandesgericht Düsseldorf nachzuholen sein.

Bei dem Sachverhalt, welcher dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, handelt es sich nach der Einschätzung von Rechtsanwalt Dethloff um eine häufig aufgetretene Konstellation, in der eine relativ kleine Kommune mit Finanzprodukten konfrontiert wurde, deren Konstruktion und Funktionsweise für sie mangels in diesem Bereich spezialisierten Personals nicht in allen Details verständlich und durchschaubar war. Kommunen sowie kleine und mittelständische Unternehmen müssen daher von den beratenden Kreditinstituten vor dem Abschluss von Swap-Verträgen besonders sorgfältig aufgeklärt werden. Dabei ist regelmäßig auch über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären.

Ingo M. Dethloff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, verfügt über einschlägige Erfahrung bei der Beratung und Vertretung in Fällen der Aufklärungspflichtverletzung durch Banken. Er hat sowohl Kommunen und mittelständische Unternehmen als auch Privatpersonen zum Komplex der Zinsswap-Verträge beraten.


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