Zinssatz-Swap-Vertrag nach BGH-Urteil nur selten konnex mit Darlehensvertrag

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In seinem Urteil vom 22. März 2016, XI ZR 425/14, hat der Bundesgerichtshof erneut seine bisherige Rechtsprechung zu Swap-Verträgen bestätigt und zugleich weiter entwickelt.

Neu sind insbesondere die nunmehr von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Konnexität von Swap-Verträgen mit einem Darlehensvertrag. Konkret ging es um Zinssatz-Swap-Verträge.

Diese Feststellungen sind deshalb von großer Bedeutung, weil davon abhängt, ob die Bank über den negativen anfänglichen Marktwert aufklären musste. Eine solche Aufklärung ist häufig nicht erfolgt und kann daher entscheidend für Schadensansprüche der betroffenen Kunden sein.

Voraussetzungen für die Annahme der Konnexität eines Swap-Vertrages mit einem Darlehensvertrag sind nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2016, Nr. 60/2016:

  • Der Swap-Vertrag muss mit derselben Bank abgeschlossen sein, wie der Darlehensvertrag.
  • Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrages muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages entsprechen und darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
  • Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der Laufzeit des Darlehensvertrages entsprechen
  • Bei Festzinsdarlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit der Laufzeit der Zinsbindung übereinstimmen oder darf diese jedenfalls nicht übersteigen.
  • Der mit der Bank in dem Swap-Vertrag getauschte Zinssatz muss entweder dem variablen Zinssatz laut Darlehensvertrag oder dem im Darlehensvertrag vereinbarten Festzinssatz entsprechen.

Als Fazit für die Voraussetzungen der Konnexität wird in der Pressemitteilung ausgeführt:

„Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehn in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.“

Danach dürfte eine Konnexität nur in seltenen Fällen anzunehmen sein. Denn alle genannten Voraussetzungen liegen meist nicht kumulativ vor. Namentlich wurde häufig das Darlehen nicht mit der Bank abgeschlossen, die das Darlehen gewährt hat. Gerade bei Sparkassen ist sehr häufig die Konstellation anzutreffen, dass ein Darlehen mit der Sparkasse abgeschlossen wurde, der Swap-Vertrag jedoch mit einer Landesbank oder einer anderen Großbank.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff haben sich die Chancen von Kunden, welche durch den Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen erhebliche Nachteile erlitten haben, durch das Urteil wesentlich verbessert. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt Rechtsanwalt Dethloff über langjährige Erfahrung mit Swap-Verträgen von Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen.


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