Syndikusanwälte & Unternehmensjuristen: Vorsicht vor dem 01. April 2016! Ausschlussfrist beachten!

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Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom G. v. 21.12.2015, BGBl. I S. 2517 – Geltung ab 01.01.2016 ist derzeit Gegenstand zahlreicher Publikationen und Diskussionen.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf eine Ausschlussfrist hinweisen, weil echte Ausschlussfristen im Sozialrecht – anders als in vielen anderen Rechtsgebieten – eine Ausnahme darstellen.

Daher wäre es fatal, wenn ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einfach an der Ausschlussfrist scheitert. Die Frist ergibt sich aus § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI (6. Sozialgesetzbuch Rentenversicherung) und lautet: „Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.“

Somit ist Fristablauf am Freitag, 01. April 2016 um 23:59:59 Uhr.

Wenn Sie sichergehen wollen, nutzen Sie den auf der Website der DRV Bund veröffentlichten Vordruck und reichen Sie diesen per Einschreiben so rechtzeitig bei der DRV Bund ein, dass Ihr Brief noch vor Fristablauf dort eingeht.

Die DRV Bund weist daraufhin: Da es sich bei der in § 231 Abs. 4b SGB VI genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, sind der Antrag auf Rückwirkung der Befreiung und der hiermit verbundene Antrag auf Beitragserstattung ausschließlich bei der Deutschen Renten-Versicherung Bund zu stellen. Ein Antragseingang bei den Versorgungswerken hat keine fristwahrende Wirkung.

Dies ist nach Angabe der DRV die Postanschrift für Ihren Befreiungsantrag:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezernat 5010 - BKZ 5111
10704 Berlin

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der neuen Rechtslage aus Sicht der DRV Bund:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/0_Home/meldungen/syndikusanwaelte/2016_06_01_syndikusrechtsanwaelte.html#top

Hier finden Sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung: 

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/0_Home/meldungen/syndikusanwaelte/syndikusanwaelte_beitragserstattung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Zur Rechtsansicht der DRV ist anzumerken:

Nach § 9 SGB X besteht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Formfreiheit (Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens). Der Bürger kann grundsätzlich die Verwaltung persönlich aufsuchen und mündlich einen Antrag stellen. Soweit ersichtlich, hat auch diese Rechtsänderung nicht zur Schriftlichkeit (§ 126 BGB) des Befreiungsantrags geführt. Daher könnten Sie die örtlichen Beratungsstellen der DRV aufsuchen und dort mündlich einen Befreiungsantrag stellen. Er wird dann zur Niederschrift aufgenommen. Sie könnten den Befreiungsantrag an die DRV Berlin auch vorab per Fax übermitteln und alsbald per Briefpost nachfolgen lassen. Doppelt hält besser.

Grundsätzlich ist der Antrag auch formlos möglich. Das Ausfüllen von Formularen kann allerdings im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB I verlangt werden.

Der Antrag ist beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der Antrag ist gestellt, wenn er in den Machtbereich des Sozialleistungsträgers gelangt (§ 130 Abs. 1 und 3 BGB). Das Risiko des Zugangs trägt jedoch der Leistungsberechtigte.

Eine Ausnahme: Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I können Sie den Antrag auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern und den Gemeinden stellen. Die sind dann nach § 16 Abs. 2 SGB I zur unverzüglichen (§ 121 BGB) Weiterleitung an die DRV Bund als zuständigen Leistungsträger verpflichtet.

Daher könnten Sie den Befreiungsantrag auch bei einer örtlichen Geschäftsstelle einer gesetzlichen Krankenversicherung oder auch beim Bürgermeisteramt Ihrer örtlichen Gemeinde abgeben. Das dortige Eingangsdatum gilt dann als Eingangsdatum bei der DRV Bund (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I).

Der Sozialleistungsträger darf die Entgegennahme des Antrags auch dann nicht ablehnen, wenn er sich für unzuständig hält oder der Antrag nach eigener Auffassung unzulässig oder unbegründet ist (§ 20 Abs. 3 SGB X). Es besteht also immer eine Empfangszuständigkeit des (unzuständigen) Sozialleistungsträgers.

Warum können Sie den Befreiungsantrag nicht beim Versorgungswerk stellen? Der Begriff „Leistungsträger“ ist in § 12 SGB I geregelt und bezieht sich nur auf die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. In § 23 SGB I wird als Leistungsträger der Rentenversicherung die allgemeine Rentenversicherung, die Knappschaft und die landwirtschaftlichen Alterskassen genannt. Die berufsständischen Versorgungswerke sind dort nicht genannt und deshalb kann der Befreiungsantrag dort nicht gestellt werden.

Wenn Sie diesen Text erst am Freitagvormittag des 1. April 2016 lesen, sollten Sie Ihren Befreiungsantrag noch bis Mittag bei der örtlichen AOK oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse mit der Bitte um Weiterleitung abgeben. Lassen Sie sich eine Quittung geben. Vorsicht: Auch diese Geschäftsstellen schließen an Freitagen meistens früher als an den anderen Werktagen. Ansonsten können Sie Ihren Antrag immer noch vorab per Fax übermitteln und per Einschreiben mit der Post nach Berlin senden.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Befreiungsantrag!

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks

Fachanwalt für Sozialrecht

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