Täuschungsbedingt vereitelte Zustellung ist wirksam

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Eine durch Täuschung vereitelte Zustellung ist wirksam, wenn der Zustellungsbeamte hierbei arglistig getäuscht wird. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund dessen eine erneute, zweite Zustellung veranlasst wird. In diesem Sinne hat der VGH München mit Beschluss vom 16.12.2011 zum Az 22 ZB 11.2637 über die Anhörungsrüge eines Kläger entschieden, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verfristung abgelehnt worden war.


Vorliegend sollte das erstinstanzliche Urteil dem Kläger förmlich zugestellt werden. Hierbei gab dieser dem Zustellbediensteten gegenüber wahrheitswidrig an, nicht am Zustellort, sondern in Österreich zu wohnen, woraufhin der Beamte die Sendung wieder zurückschickte. Der Kläger berief sich sodann darauf, das Schriftstück sei fehlerhaft – entgegen § 179 Satz 1 ZPO – nicht am Zustellort zurückgelassen worden, wo er doch an der Zustelladresse eine Wohnung innegehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof behandelte diese erste Urteilszustellung als wirksam. Gemäß § 179 Satz 3 ZPO gilt mit der Annahmeverweigerung das Schriftstück als zugestellt. Nachdem der Kläger wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, am Ort der Zustellung keine Wohnung zu haben, war der Zustellbedienstete insbesondere auch nicht gehalten, gemäß § 179 Satz 1 ZPO das Schriftstück dort zurückzulassen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Annahmeverweigerung zu überdenken und Kenntnis vom Inhalt der Sendung zu nehmen. Lediglich in dem Fall, dass der Zustelladressat die Annahme an einem anderen Ort als seiner Wohnung oder seinem Geschäftsraum verweigert, sei das zuzustellende Schriftstück gemäß § 179 Satz 2 ZPO zurückzusenden.


Nachdem der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen berechtigt war, die Annahme des Urteils zu verweigern, vermochte er sich auf diesen Zustellungsmangel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu berufen, da das Zurücksenden des Schriftstückes gerade auf seinen eigenen Angaben gegenüber dem Zustellbediensteten beruhte. Gemessen am Ziel einer einfachen und effektiven Zustellmöglichkeit, dem Adressaten die Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung und eine entsprechende Rechtsverteidigung zu ermöglichen, wäre anderenfalls dieser Schutzzweck geradezu konterkariert, wenn eine wirksame Zustellung gerade durch arglistiges und zielgerichtetes Vortäuschen einer falschen Anschrift verhindert werden könnte. Der Kläger vermochte sich auch nicht auf ein etwa neuerliches Ingangsetzen der Rechtsbehelfsfrist durch die zweite Zustellung zu berufen, da diese gerade von ihm selbst treuwidrig herbeigeführt worden war.


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